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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei Anzeigen des Steuerpflichtigen, § 171 Abs. 9 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ablaufhemmung bei Anzeigen des Steuerpflichtigen, § 171 Abs. 9 AO

Ablaufhemmung bei Anzeigen des Steuerpflichtigen gem. § 171 Abs. 9 AO

Ein Stpfl. hat seine Steuererklärung nach bestem Wissen und Gewissen zu erstellen und einzureichen (§ 150 Abs. 2 AO). Bemerkt er innerhalb der Festsetzungsfrist, dass ihm trotz aller Sorgfalt ein Fehler unterlaufen ist, so hat er diesen beim FA unverzüglich, also ohne weitere Verzögerung, zu berichtigen (§ 153 Abs. 1 AO).

Hat ein Stpfl. eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung begangen, kann er der straf- oder bußgeldrechtlichen Verfolgung wegen dieser Tat entgehen, wenn er eine Selbstanzeige erstattet (siehe § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO). Erfolgt eine solche Anzeige, so hat das FA nach Eingang der Anzeige gemäß § 171 Abs. 9 AO ein Jahr Zeit, diese zu verwerten.

Beispiel

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Der selbständige Dachdeckermeister Rainer Wein wurde am 11.11.13 erklärungsgemäß zur Einkommensteuer 11 veranlagt. Seine Einkommensteuererklärung hat er im selben Jahr bei seinem zuständigen Finanzamt eingereicht. Mit Schreiben vom 30.12.17 (= Eingang beim Finanzamt) teilt Wein mit, dass er bei seiner Gewinnermittlung für das Jahr 11 versehentlich eine Betriebseinnahme i.H.v. 5.000 € nicht berücksichtigt habe. Dieser Fehler ist ihm unstreitig versehentlich unterlaufen.

Die Festsetzungsfrist beginnt m.A.d. 31.12.13 nach §§ 170 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt., 149 Abs. 1 S. 1 AO, § 25 Abs. 3 EStG. Die Festsetzungsfrist endet regulär m.A.d. 31.12.17 (Fristdauer: 4 Jahre) nach §§ 169 Abs. 2 Nr. 2, 108 Abs. 1 AO, § 188 Abs. 2 BGB. Im vorliegenden Fall greift allerdings die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 9 AO, da der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist am 30.12.17 eine Anzeige gem. § 153 AO erstattet. Die Festsetzungsfrist endet demnach nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige, hier also bis zum Ablauf des 30.12.18. Das Finanzamt muss die neue Tatsache durch Änderungsbescheid gem. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO bis zum 30.12.18 berücksichtigen.

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