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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Ablaufhemmung bei Datenübermittlung durch Dritte, § 171 Abs. 10a AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Ablaufhemmung bei Datenübermittlung durch Dritte, § 171 Abs. 10a AO

Ablaufhemmung bei Datenübermittlung durch Dritte gem. § 171 Abs. 10a AO

Der zum 1.1.2017 eingefügte § 171 Abs. 10a AO steht in Bezug zur Regelung des § 93c AO betreffend die Datenübermittlung durch Dritte bzw. zur neuen Korrekturvorschrift des § 175b AO. Die zahlreichen elektronischen Übermittlungen machten eine Regelung dazu erforderlich.

171 Abs. 10a AO regelt eine neue Ablaufhemmung für Daten i.S.v. § 93c AO, die innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt an die Finanzbehörde zu übermitteln und innerhalb dieses Zeitraums zugegangen sind. Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zugang dieser Daten. Damit wird sichergestellt, dass die Änderung von Steuerbescheiden aufgrund von Datenübermittlungen nicht an der Verjährung scheitert.

Diese neue Regelung der Ablaufhemmung ist erstmals anzuwenden, wenn steuerliche Daten eines Steuerpflichtigen für Besteuerungszeiträume oder Besteuerungszeitpunkte nach dem 31.12.2016 aufgrund gesetzlicher Vorschriften von Dritten an Finanzbehörden zu übermitteln sind; vgl. AEAO Nr. 7 zu § 171.