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Ablaufhemmung in Nachlassfällen gem. § 171 Abs. 12 AO
Erfährt ein Erbe erst spät von einem Nachlass, so tritt Festsetzungsverjährung der Steuer, welche sich gegen einen Nachlass richtet, nicht ein vor Ablauf von sechs Monaten nach Annahme der Erbschaft durch den Erben. Gleiches gilt, wenn ein Insolvenzverfahren über einen Nachlass eröffnet wird.
Wir betrachten die Vorschrift im folgenden Video.