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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Aufhebung oder Änderung gem. § 173 Abs. 2 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Aufhebung oder Änderung gem. § 173 Abs. 2 AO

Aufhebung oder Änderung gem. § 173 Abs. 2 AO

Nach § 173 Abs. 2 AO dürfen Bescheide, wenn sie nach einer Außenprüfung (§ 193 AO) ergangen sind, grundsätzlich nicht mehr nach § 173 AO geändert werden. An dieser Stelle bewertet das Gesetz den Rechtsfrieden höher als individuelle Steuergerechtigkeit.

Eine Ausnahme erfährt dieser Grundsatz nur bei Änderungen zuungunsten des Stpfl., wenn dieser eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) begangen hat. Diese erhöhte Bindungswirkung tritt sogar selbst dann nicht ein, wenn die Verkürzung ein Dritter begangen hat, selbst wenn der Steuerpflichtige davon nichts wusste und bemerkt hat.

Keine Außenprüfung in diesem Sinne ist eine Steuerfahndungsprüfung nach § 208 Abs. 1 AO (AEAO Nr. 8.4 zu § 173). Auch eine betriebsnahe Veranlagung ist keine Außenprüfung, ebenso wenig die Lohnsteuer-Nachschau gem. § 42g EStG oder die Umsatzsteuer-Nachschau gem. § 27b UStG.

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