Einkommensteuer | Umsatzsteuer |
Im Bereich der Einkunftsarten stellt der Gewinn/Verlust bzw. der Überschuss der Einnahmen über die WK in folgenden Fällen 1 Tatsache iS des § 173 AO dar:
- Gewinn = § 173 I Nr. 1 AO - Verlust = § 173 I Nr. 2 AO ⇒ Kein Fall von § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO; Berücksichtigung im Rahmen des § 177 AO | Sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch die Vorsteuerbeträge stellen 2 getrennt zu betrachtende Tatsachen dar
Bei wirtschaftlichem Zusammenhang zwischen der Erhöhung der USt durch steuerpflichtige Umsätze und nachträglich bekannt gewordenen Vorsteuerbeträgen ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO zu beachten!
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Sofern bei einer bereits erfassten Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle nachträglich BE und BA (bzw. Einnahmen und Werbungskosten) bekannt werden, so handelt es sich um 2 Tatsachen
⇒ Grobes Verschulden ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO bei wirtschaftlichem Zusammenhang der beiden Tatsachen unbeachtlich Getrennte Betrachtung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Berichtigungsobergrenze) und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Berichtigungsuntergrenze) im Rahmen von § 177 AO! |
Die Abgrenzung des Tatsachenbegriffs ist wichtig für
- § 173 I Nr. 2 Satz 2 AO = Die Prüfung des groben Verschuldens kann nur dann unterbleiben, wenn 2 neue Tatsachen iS von § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO vorliegen!
- § 177 AO = Kompensation von materiellen Fehlern im Rahmen der Korrektur nach § 173 AO!