ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Der unterschiedliche Tatsachenbegriff bei der ESt und der USt - AEAO zu § 173 Nr. 6 -

Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Der unterschiedliche Tatsachenbegriff bei der ESt und der USt - AEAO zu § 173 Nr. 6 -

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Der unterschiedliche Tatsachenbegriff bei der ESt und der USt - AEAO zu § 173 Nr. 6 -

EinkommensteuerUmsatzsteuer

Im Bereich der Einkunftsarten stellt der Gewinn/Verlust bzw. der Überschuss der Einnahmen über die WK in folgenden Fällen 1 Tatsache iS des § 173 AO dar:

  • Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO
  • Beim nachträglichen bekannt werden einer bisher nicht erklärten Einkunftsart
  • Beim nachträglichen bekannt werden einer selbständigen Erwerbsgrundlage (= Einkunfts-quelle) innerhalb einer bekannten und bereits im Steuerbescheid erfassten Einkunftsart (zB weiteres Grundstück im Rahmen der Einkünfte aus V+V)

           - Gewinn = § 173 I Nr. 1 AO

           - Verlust = § 173 I Nr. 2 AO

              ⇒ Kein Fall von § 173 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 AO;                  Berücksichtigung im Rahmen des § 177 AO

Sowohl steuerpflichtige Umsätze als auch die Vorsteuerbeträge stellen 2 getrennt zu betrachtende Tatsachen dar

  • USt          =         § 173 I Nr. 1 AO
  • Vorsteuer =          § 173 I Nr. 2 AO 

Bei wirtschaftlichem Zusammenhang zwischen der Erhöhung der USt durch steuerpflichtige Umsätze und nachträglich bekannt gewordenen Vorsteuerbeträgen ist § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 AO zu beachten!

 

 

 

 

 

 

Sofern bei einer bereits erfassten Einkunftsart bzw. Einkunftsquelle nachträglich BE und BA (bzw. Einnahmen und Werbungskosten) bekannt werden, so handelt es sich um 2 Tatsachen

  • BE/Einnahmen =         § 173 I Nr. 1 AO
  • BA/WK =                    § 173 I Nr. 2 AO!

⇒ Grobes Verschulden ist nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz      2 AO bei wirtschaftlichem Zusammenhang der              beiden Tatsachen unbeachtlich

Getrennte Betrachtung von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO (Berichtigungsobergrenze) und § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO (Berichtigungsuntergrenze) im Rahmen von § 177 AO!

 

Die Abgrenzung des Tatsachenbegriffs ist wichtig für

  • § 173 I Nr. 2 Satz 2 AO = Die Prüfung des groben Verschuldens kann nur dann unterbleiben, wenn 2 neue                                               Tatsachen iS von § 173 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO vorliegen!
  • § 177 AO                       = Kompensation von materiellen Fehlern im Rahmen der Korrektur nach § 173 AO!