§ 172 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt, dass die gängigen Korrekturnomen wie §§ 129, 164, 165, 172 ff. AO auch dann anzuwenden sind, wenn ein Steuerbescheid bereits durch Einspruchsentscheidung bestätigt oder geändert wurde. Das gilt auch für einen im Einspruchsverfahren erlassenen Abhilfebescheid.