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Einspruchsentscheidung gem. § 366 AO
Einspruchsentscheidung (als Verwaltungsakt) als Verwaltungsakt
Die Einspruchsentscheidung ist gem. § 366 AO schriftlich oder elektronisch zu erteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf die Klage als Rechtmittel.
Da gegen Einspruchsentscheidungen nur die Klage gegeben ist (§§ 40 ff. FGO), hat die Belehrung vor allem den Inhalt des § 47 FGO wiederzugeben. Die Klagefrist beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt in der Regel mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (§ 366 AO AO, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO), also grundsätzlich drei Tage nach ihrer Aufgabe zur Post. Das FA kann die Entscheidung aber auch anders zustellen (§ 366 AO, § 122 Abs. 5 AO iVm. VwZG). Nach § 366 AO sind Einspruchsentscheidungen den Beteiligten (§ 359 AO), also Einspruchsführern und Hinzugezogenen, bekannt zu geben.
Hinweis
Das Klageverfahren ist nicht Gegenstand der Steuerfachwirtprüfung!
Grundsätzlichen stehen die folgenden Klagearten zur Verfügung:
Die Klagearten werden im folgenden Video näher erläutert.
Außerdem geht das nächste Video auf die Sprungklage ein und erkläutert zudem die Klagefrist, die Form und notwendigen Inhalte der Klage.