Einspruchsentscheidung gem. § 366 AO
Einspruchsentscheidung als Verwaltungsakt
Das Einspruchsverfahren ist im Regelfall durch eine Einspruchsentscheidung abzuschließen, § 367 Abs. 1 Satz 1 AO. Form und Inhalt der Einspruchsentscheidung ergeben sich aus § 366 AO.
Entspricht die Finanzbehörde im Hinblick auf die vom Einspruchsführer begehrte Steuerminderung dem Antrag in vollem Umfang, kann auch durch Abhilfebescheid entschieden werden, § 367 Abs. 2 Satz 3 AO. Hierbei handelt es sich um einen geänderten Steuerbescheid, der nach § 164 Abs. 2 AO oder bei einem endgültig erlassenen Bescheid nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO geändert wird.
Gegen eine Einspruchsentscheidung ist kein erneuter Einspruch zulässig, § 348 Nr. 1 AO.
Hier kommt nur eine Klage beim zuständigen Finanzgericht in Betracht. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage ergeben sich aus der Finanzgerichtsordnung (FGO). Hierauf wird jedoch hier nicht näher eingegangen.
Hinweis
Das Klageverfahren ist nicht Gegenstand der Steuerfachwirtprüfung!
Grundsätzlichen stehen die folgenden Klagearten zur Verfügung:
Die Klagearten werden im folgenden Video näher erläutert.
Außerdem geht das nächste Video auf die Sprungklage ein und erkläutert zudem die Klagefrist, die Form und notwendigen Inhalte der Klage.