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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Kurzüberblick zu § 172 AO

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Kurzüberblick zu § 172 AO

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Im Video geben wir einen Überblick über die Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden gem. § 172 AO.

§ 172 AO betrifft nur punktuelle Änderungen und nur Steuerbescheide, die endgültig, also ohne Nebenbestimmungen, erlassen worden sind. Dies bedeutet demzufolge, dass hiervon solche Bescheide betroffen sind, die nicht nach § 165 AO vorläufig oder gem. § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen sind (vgl. § 172 Abs. 1 S. 1 AO). Auch hier ist bei § 165 AO eine punktuelle Betrachtung vorzunehmen.