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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Einführung

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Einführung

Die AO unterscheidet bei den Korrekturen zwischen SteuerBescheiden und ihnen gleichgestellten Bescheiden einerseits und sonstigen Verwaltungsakten, den Nichtsteuerbescheiden andererseits

Prüfungstipp

Für die Frage der jeweiligen Korrekturvorschrift ist von entscheidender Bedeutung, welche Art von StVA korrigiert werden soll. Darauf sollte in den Prüfungen genau geschaut werden.

Nach § 164 AO, § 165 AO sowie § 172 AO bis § 177 AO können Steuerbescheide und gleichgestellte Bescheide unter den dort jeweils genannten Voraussetzungen geändert oder auch aufgehoben werden.

In Einzelfällen sehen auch andere Steuergesetze die Änderung oder Aufhebung in besonders gelagerten Fällen vor. Beispiele sind § 10d Abs. 1 S. 3 EStG oder § 70 Abs. 2 EStG. Im Grunde funktionieren diese Vorschriften in Kombination mit § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO.

Wenn ein Steuerbescheid bekannt gegeben wurde, so ist damit grundsätzlich die Steuerfestsetzung verbindlich. Ausnahme hiervon ist, dass der Bescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 1 AO erging. Wenn sich allerdings zeitlich nach der Bekanntgabe ein Fehler im Bescheid herausstellt, so ist wichtig zu erkennen, wann dieser Fehler festgestellt worden ist.

Korrekturen lassen sich einteilen in

  • Berichtigungsvorschriften und
  • Änderungsvorschriften.

Die Berichtigungsvorschriften sind Ermessensvorschriften, die Änderungsvorschriften hingegen stets gebundene Vorschriften.

Wenn ein Fehler innerhalb der Einspruchsfrist erkannt wird, so ist es möglich, den Bescheid im Rahmen des Einspruchsverfahrens zu ändern oder aber der Steuerpflichtige stellt einen Antrag auf schlichte Änderung.

Merke

Wenn die Einspruchsfrist hingegen abgelaufen ist, so ist der Steuerbescheid bestandskräftig/unanfechtbar und kann grundsätzlich nicht mehr geändert werden (= Grundsatz der Rechtssicherheit). Es ist dann lediglich noch möglich, den Steuerbescheid bei Vorliegen einer Berichtigungsvorschrift zu ändern (vgl. § 172 I Nr. 2 d AO).

 

Übersicht Aufhebung / Änderung von StB
Aufhebung Änderung StB