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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Betriebsstätte gemäß § 12 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Betriebsstätte gemäß § 12 AO

Betriebsstätte gemäß § 12 AO

Das Vorliegen einer inländischen Betriebsstätte stellt den bedeutsamsten Anknüpfungspunkt für die beschränkte Steuerpflicht inländischer Einkünfte eines gewerblich tätigen Steuerausländers dar.

Für das Entstehen eines deutschen Besteuerungsrechts ist zunächst der nationale Betriebsstättenbegriff nach § 12 AO von Bedeutung. Seine Auslegung erfolgt daher auch nach deutschem Recht. Ob das hiernach bestehende Besteuerungsrecht auch tatsächlich ausgeübt werden darf, richtet sich dann ggf. nach den Doppelbesteuerungsabkommen, welche regelmäßig einen eigenständigen Betriebsstättenbegriff enthalten, der vom nationalen Steuerrecht abweicht.

Nach § 12 ist Betriebsstätte „jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient“.

Daneben nennt § 12 AO ausdrücklich als Beispiele für Betriebsstätten:

  • Die Stätte der Geschäftsleitung,
  • Zweigniederlassungen,
  • Geschäftsstellen,
  • Fabrikations- oder Werstätten,
  • Warenlager,
  • Ein- oder Verkaufsstellen,
  • Bauausführungen oder Montagen, auch örtlich fortschreitende oder schwimmende, wenn die einzelne Bauausführung oder Montage oder eine von mehreren zeitlich nebeneinander bestehenden Bauausführungen oder Montagen länger als 6 Monate dauert.

Auch bewegliche Geschäftseinrichtungen mit vorübergehend festem Standort (beispielsweise Verkaufswagen auf Wochenmärkten) können demnach Betriebsstätten sein.

Ein Verkaufsstand auf einem Weihnachtsmarkt dagegen begründet keine Beriebsstätte.

Beispiel

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Der in Venlo wohnhafte N betreibt den Groß- und Einzelhandel mit Blumen. Von der Stadtverwaltung Dinslaken hat er einen Marktschein erhalten, der ihn berechtigt, auf dem jeweils am Donnerstag stattfindenden Wochenmarkt in Dinslaken an einem ihm regelmäßig zur Verfügung stehenden bestimmten Marktstand Blumen an Endverbraucher zu verkaufen.

Die Marktverkaufsstelle in Dinslaken stellt eine Betriebsstätte des N dar, so dass die aus dem Verkauf erzielten Einkünfte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG sind.