Inhaltsverzeichnis
- Örtliche Zuständigkeiten gem. §§ 18 - 25 AO
- Begriff und gesetzliche Grundlage
- Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen gem. § 18 AO
- Vorbemerkungen
- Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO
- Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO
- Tätigkeitsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO
- Verwaltungsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4a AO
- Vermögensfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4b AO
- Zuständigkeit für die Einkommensteuer gem. § 19 AO
- Wohnsitzfinanzamt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AO
- Hilfszuständigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AO
- Zuständigkeit Körperschaftsteuer gemäß § 20 AO
- Zuständigkeit Umsatzsteuer gemäß § 21 AO
- Zuständigkeit Gewerbe- und Grundsteuer gemäß § 22 AO
- Zuständigkeit Lohn- und Kapitalertragsteuer
- Sonstige Zuständigkeiten
Örtliche Zuständigkeiten gem. §§ 18 - 25 AO
Begriff und gesetzliche Grundlage
Die örtliche Zuständigkeit grenzt den Aufgabenbereich der Finanzämter räumlich ab.
So ist jedem Finanzamt ein eigener Amtsbezirk zugewiesen, in dem es die anfallenden Aufgaben zu erfüllen hat. Gemäß § 17 AO richtet sich die örtliche Zuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach § 18 ff. AO. In den folgenden Abschnitten werden die einzelnen Zuständigkeitsvorschriften dargestellt.
Zuständigkeit für gesonderte Feststellungen gem. § 18 AO
Vorbemerkungen
Nach § 179 AO in Verbindung mit § 180 AO werden die Besteuerungsgrundlagen
- gesondert beziehungsweise
- einheitlich und gesondert
festgestellt.
Die für die Feststellung zuständigen Finanzämter ergeben sich aus § 18 AO.
Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO
Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig bei
- Betrieben der Land- und Forstwirtschaft,
- bei Grundstücken,
- Betriebsgrundstücken und
- Mineralgewinnungsrechten
das Finanzamt, in dessen Bezirk
- der Betrieb,
- das Grundstück,
- das Betriebsgrundstück,
- das Mineralgewinnungsrecht
oder, wenn sich
- der Betrieb,
- das Grundstück,
- das Betriebsgrundstück oder
- das Mineralgewinnungsrecht
auf die Bezirke mehrerer Finanzämter erstreckt, der wertvollste Teil liegt (Lagefinanzamt).
Das Lagefinanzamt kommt immer dann zum Zuge, sofern es um Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft geht, die gesondert ud einheitlich gestellt werden sollen, da hier mehrere Personen beteiligt sind oder Unternehmer im landwirtschaftlichen Bereich in einem anderen Bezirk wohnt, als dort wo das landwirtschaftliche Unternehmen belegen ist.
- Land- und Forstwirtschaft mit mehreren Beteiligten nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO
- Landwirtschaftliche Unternehmen, mit anderem Ort nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2b AO
Sowie Grundsteuerwerte für die Grundsteuer der
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft,
Grundstücke
festgestellt werden sollen ist ebenfalls das Lagefinanzamt örtlich zuständig, siehe hierzu § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO.
Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO
Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig
- bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
- bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt,
- in dessen Bezirk eine Betriebstätte oder
- bei mehreren Betriebstätten
die wirtschaftlich bedeutendste Betriebsstätte unterhalten wird (Betriebsfinanzamt).
Das Betriebsfinanzamt kommt also immer dann zum Zuge, wenn Einkünfte aus Gewerbebetrieben einer einheitlichen und gesonderten oder einer gesonderten Feststellung unterliegen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a oder b AO.
Tätigkeitsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 AO
Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a und b AO ist örtlich zuständig bei Einkünften aus selbständiger Arbeit das Finanzamt, von dessen Bezirk aus die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt wird.
Verwaltungsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4a AO
Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich zuständig, wenn
- bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
- aus selbständiger Arbeit sind und
- die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden,
das Finanzamt, von dessen Bezirk die Verwaltung dieser Einkünfte ausgeht.
Vermögensfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 4b AO
Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a AO ist örtlich zuständig, wenn
- bei einer Beteiligung mehrerer Personen an Einkünften, die keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder
- aus selbständiger Arbeit sind und
- die nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a AO gesondert festgestellt werden,
das Finanzamt, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens, aus dem die gemeinsamen Einkünfte fließen, befindet, wenn die Verwaltung dieser Einkünfte im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht feststellbar ist.
Zuständigkeit für die Einkommensteuer gem. § 19 AO
Wohnsitzfinanzamt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AO
Für die Durchführung der Besteuerung von natürlichen Personen nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige
- seinen Wohnsitz oder
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt (in Ermangelung eines Wohnsitzes) hat.
Die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen ist demnach grundsätzlich über das Wohnsitzfinanzamt geregelt nach § 19 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 8 AO. Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Hat der Steuerpflichtige in Ermangelung eines Wohnsitzes lediglich einen gewöhnlichen Aufenthalt so wird dort die Festsetzung der Einkommensteuer von natürlichen Personen vorgenommen nach § 19 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 9 AO. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ist stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer anzusehen (183-Tage-Grenze); kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken genommen wird und nicht länger als ein Jahr dauert.
Bei mehreren Wohnsitzen im Inland ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk sich der Steuerpflichtig vorwiegend aufhält. Bei verheirateten Steuerpflichtigen gilt das Finanzamt, in dessen Amtsbezirk sich die Familie des Steuerpflichtigen aufhält nach § 19 Abs. 1 Satz 2 AO.
Hilfszuständigkeiten gemäß § 19 Abs. 2 und Abs. 3 AO
Liegen die Voraussetzungen an die das Gesetz die Bestimmung des Wohnsitzfinanzamtes knüpft nicht vor, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
- das Vermögen des Steuerpflichtigen und,
wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft,
- in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet.
Hat der Steuerpflichtige kein Vermögen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
- die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder
- verwertet wird oder
- worden ist.
Gehören zum Bereich der Wohnsitzgemeinde mehrere Finanzämter und übt ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder freiberuflicher Tätigkeit diese Tätigkeit innerhalb der Wohnsitzgemeinde, aber im Bezirk eines anderen Finanzamts als dem des Wohnsitzfinanzamts aus, so ist abweichend von dem Wohnsitzfinanzamt jenes Finanzamt zuständig, wenn es nach § 18 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 AO für eine gesonderte Feststellung dieser Einkünfte zuständig wäre.
Einkünfte aus Gewinnanteilen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie die einzigen Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des Sachverhalts bei mehreren Finanzämtern in der Wohnsitzgemeinde sind.
Beispiel
Urs Kälin arbeitet in Konstanz. Er kehrt täglich nach Hause in die Schweiz zurück.
Für die Einkommensteuer des sogenannter Grenzgängers Urs Kälin ist das Finanzamt Konstanz zuständig nach § 19 Abs. 2 Satz 2 AO. Kälin hat im Inland keinen gewöhnlichen Aufenthaltsort im Sinne von § 9 AO.
Zuständigkeit Körperschaftsteuer gemäß § 20 AO
Für die Besteuerung von
- Körperschaften,
- Personenvereinigungen und
- Vermögensmassen
nach dem Einkommen und Vermögen ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
- die Geschäftsleitung
befindet.
Befindet sich die Geschäftsleitung nach § 10 AO nicht im Geltungsbereich des Gesetzes oder lässt sich der Ort der Geschäftsleitung nicht feststellen, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Steuerpflichtige
- ihren Sitz
hat.
Ist weder die Geschäftsleitung nach § 10 AO noch der Sitz nach § 11 AO im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich
- das Vermögen der Steuerpflichtigen
und, wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, das Finanzamt, in dessen Bezirk sich
- der wertvollste Teil des Vermögens
befindet.
Befindet sich weder die Geschäftsleitung nach § 10 AO noch der Sitz nach § 11 AO noch das Vermögen der Steuerpflichtigen im Geltungsbereich des Gesetzes, so ist das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk
- die Tätigkeit im Geltungsbereich des Gesetzes vorwiegend ausgeübt oder
- verwertet wird oder
- worden ist.
Zuständigkeit Umsatzsteuer gemäß § 21 AO
Für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt zuständig, von dessen Bezirk aus
- der Unternehmer sein Unternehmen im Geltungsbereich des Gesetzes ganz oder vorwiegend betreibt.
Die Ausnahme bildet hier die Einfuhrumsatzsteuer!
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherstellung der Besteuerung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für Unternehmer, die Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes haben, die örtliche Zuständigkeit einer Finanzbehörde für den Geltungsbereich des Gesetzes übertragen.
Hat ein Unternehmer, mehrere Betriebe so stellt es dennoch nur ein Unternehmen dar im umsatzsteuerrechtlichen Sinn nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UStG. Zuständig für die Umsatzsteuer ist das Finanzamt von dessen Amtsbezirk aus der Unternehmer sein Unternehmen ganz oder vorwiegend betreibt siehe hierzu § 21 Abs. 1 AO.
In besonderen Fällen können auch Nichtunternehmer Schuldner der Umsatzsteuer sein siehe hierzu § 13a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 UStG. Hat beispielsweise ein Nichtunternehmer zu Unrecht die Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, so schuldet er die ausgewiesene USt, ohne deshalb Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu werden. In diesem Fall gilt das Wohnsitzfinanzamt nach § 19 AO für die zu erhebende Umsatzsteuer nach § 21 Abs. 2 AO.
Zuständigkeit Gewerbe- und Grundsteuer gemäß § 22 AO
In § 3 Abs. 2 AO sind die Realsteuern normiert, welche die Gewerbesteuer und die Grundsteuer darstellen.
Ihre Verwaltung zerfällt in zwei Verfahrensabschnitte. Die Besteuerungsgrundlagen für diese Steuern werden zusammengefasst in so genannten Steuermessbescheiden von den zuständigen Finanzämtern erlassen siehe hierzu § 184 Abs. 1 und Abs. 3 AO.
Die örtliche Zuständigkeit wird wie folgt geregelt:
- für den Grundsteuermessbescheid ist nach § 22 AO das Lagefinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 AO zuständig.
- für den Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 22 AO das Betriebsfinanzamt gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO zuständig.
Hinweis
Die Realsteuerbescheide selbst werden – mit Ausnahme der Stadtstaaten – von den Gemeinden erlassen.
Zuständigkeit Lohn- und Kapitalertragsteuer
§ 17 AO regelt Zuständigkeiten für Lohnsteuer sowie Kapitalertragsteuer sofern keine anderen gesetzlichen Regelungen getroffen worden sind.
Andere gesetzliche Regeln gelten insbesondere
Lohnsteuern
Kapitalertragsteuern.
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird über die Betriebsstättenfinanzämter verwaltet gemäß § 41a Abs. 1 EStG und § 41 Abs. 2 EStG.
Kapitalertragsteuer
Die Kapitalertragsteuer wird von den Finanzämtern verwaltet, die für die Besteuerung der Schuldner der Kapitalerträge nach dem Einkommen zuständig sind gemäß § 44 Abs. 1 Satz 5 EStG.
Sonstige Zuständigkeiten
Schließlich werden im Gesetz noch weitere Zuständigkeitsvorschriften geregelt:
Ersatzzuständigkeit; ergibt sich die örtliche Zuständigkeit nicht aus anderen Vorschriften, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Amtsbezirk der Anlass für die Amtshandlung hervorgetreten ist nach § 24 AO. Diese Vorschrift hat nur Bedeutung für das Haftungsrecht und wird aus systematischen Gründen dort behandelt.
Zuständigkeit bei Gefahr in Verzug nach § 29 AO
Mehrfache örtliche Zuständigkeit nach § 25 AO
Unterstützung des örtlich zuständigen Finanzamtes auf Anweisung der vorgesetzten Finanzbehörde nach § 29a AO; Ziel dieser Regelung ist kurzfristig eine Flexibilisierung der Arbeitsorganisation der Finanzämter zu ermöglichen.