Inhaltsverzeichnis
- Dauer der Festsetzungsfrist
- Dauer der Festsetzungsfrist für Steuern, Steuervergütungen und bestimmte Abgaben gem. § 169 AO
- Dauer der Festsetzungsfrist für bestimmte steuerliche Nebenleistungen
- Vorbemerkungen
- Dauer der Festsetzungsfrist für Zinsen gem. § 239 AO
- Dauer der Festsetzungsfrist für Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Zwangsgelder
Dauer der Festsetzungsfrist
Es gibt verschiedene zeitliche Rahmen der Festsetzungsverährung.
Dauer der Festsetzungsfrist für Steuern, Steuervergütungen und bestimmte Abgaben gem. § 169 AO
Die Festsetzungsfrist beträgt grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Eine Ausnahme stellen die Verbrauchsteuern dar (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Hier beträgt sie nur 1 Jahr.
Umsatzsteuer gilt nicht als Verbrauch- sondern als Verkehrsteuer. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO ist also auf die USt nicht anwendbar, so dass für die USt die vierjährige Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO gilt, was oft in Klausuren zu Fehlern führt.
Hat ein Stpfl. eine leichtfertige Steuerverkürzung, also eine Ordnungswidrigkeit (§ 378 AO) begangen, verlängert sich die Frist insoweit, also punktuell auf fünf Jahre. Hat er eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) begangen, so verlängert sie sich insoweit, also wieder punktuell auf zehn Jahre, § 169 Abs. 2 S. 2 AO.
Übungsfall:
Emil Stinkreich wird nach seiner Steuererklärung vom 4.8.02 zu einer ESt 01 von 100.000 € veranlagt. Später stellt das FA im Rahmen einer Außenprüfung fest, dass Stinkreich ESt 01 mit einer steuerlichen Auswirkung von 40.000 € hinterzogen hat. Außerdem hat er USt 01 mit einer steuerlichen Auswirkung von 25.000 € leichtfertig verkürzt.
- Wann beginnt die Festsetzungsfrist?
- Wann endet die Festsetzungsfrist im Normalfall?
Lösung:
- Stinkreich ist verpflichtet, eine ESt-Erklärung abzugeben (§ 25 Abs. 3 EStG). Die Frist beginnt daher mit Ablauf 02 (§ 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO). Dies gilt auch, wenn Stinkreich die ESt vorsätzlich oder leichtfertig verkürzt hat.
- Soweit Stinkreich ehrlich gewesen ist (also kein § 370 oder § 378 AO), endet die Frist mit Ablauf 06 (§ 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO). Soweit die ESt leichtfertig verkürzt wurde (25.000 €), endet die Frist mit Ablauf 07 und soweit sie hinterzogen wurde, also in Höhe von 40.000 €, endet sie mit Ablauf 12 (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO).
Nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO gelten diese verlängerten Verjährungsfristen auch dann, wenn nicht der Stpfl. selbst, sondern sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe die Steuer leichtfertig oder vorsätzlich verkürzt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Stpfl. aus der Verkürzung keinen Vorteil erlangt und die im Verkehr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat, damit es nicht zu Steuerverkürzungen kommen kann. Eine Hinterziehung liegt auch bei anderen Steuervorteilen vor. Laut § 370 Abs. 4 AO liegt bereits bei einer verspäteten, nicht durch eine Fristverlängerung abgedeckte Abgabe eine Hinterziehung vor.
Nur wenn eine dritte Person, die weder Vertreter noch Erfüllungsgehilfe des Stpfl. ist, die Steuerverkürzung veranlasst hat, kann sich der Stpfl. nach § 169 Abs. 2 S. 3 AO auf den Eintritt der Verjährung berufen. Die Formulierung ist insoweit missverständlich.
Übungsfall:
Der Chef der Buchhaltungsabteilung des Warenhauses Wahlmart, Claus Claufix, hat in der USt-Jahresanmeldung zu hohe Vorsteuerbeträge ausgewiesen. Es kommt dadurch zu unberechtigten Steuervergütungen. Die Erstattung erfolgt per Überweisung auf das Geschäftskonto des Warenhauses.
Wann tritt Festsetzungsverjährung für die Umsatzsteuer ein?
Würde sich an der Lösung etwas ändern, wenn der Buchhalter die Überweisung der Vergütungen auf sein privates Konto veranlasst hätte?
Spielt es eine Rolle, ob der Buchhalter seine Pflichten bisher sorgfältig erfüllt hat oder ob bei ihm bereits früher steuerliche Unregelmäßigkeiten durch seinen Arbeitgeber festgestellt wurden?
Lösung:
Der Claufix ist Erfüllungsgehilfe, aber nicht Eigentümer oder Vertreter des Warenhauses. Die Verjährungsfrist beträgt in allen angesprochenen Fällen entsprechend § 169 Abs. 2 S. 3 AO zehn Jahre, da der Buchhalter als Erfüllungsgehilfe die Steuerhinterziehung begangen hat.
- 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO bestimmt, dass die Festsetzungsfrist gewahrt ist, wenn der Bescheid vor Ablauf der Frist das FA verlassen hat.
- Generell gilt, dass laufende Verfahren erst abgeschlossen werden müssen, damit Verjährungen eintreten können.
Beispiel
Beipiel
Das FA Siegburg stellt Ende Dezember 05 fest, dass die Festsetzungsfrist für die ESt 00 des Klempners Balke abläuft. Es will noch vorher einen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geänderten Bescheid für 00 bekannt geben. Dieser geht am 29.12.05 zur Post und erreicht Balke am 2.1.06.
Die Festsetzungsfrist war am Tage des Ausgangs des Änderungsbescheids beim FA Siegburg noch nicht abgelaufen. Ohne Bedeutung ist nach dem Wortlaut des § 169 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 AO, dass der Bescheid Balke erst nach Ablauf der Frist erreichte. Der Bescheid muss dem Empfänger jedoch nach Fristablauf tatsächlich zugegangen sein (AEAO Nr. 1 zu § 169). Er muss vom örtlich und sachlich zuständigen FA erlassen und richtig adressiert worden sein. Übermittlungsfehler können gegebenenfalls geheilt werden.
Dauer der Festsetzungsfrist für bestimmte steuerliche Nebenleistungen
Vorbemerkungen
Bei steuerlichen Nebenleistungen spielt die Festsetzungsverjährung nur dort eine Rolle, wo sie gesetzlich vorgesehen ist (AEAO Nr. 5 vor § 169 bis § 171).
Dauer der Festsetzungsfrist für Zinsen gem. § 239 AO
Nach § 239 Abs. 1 AO finden die Vorschriften über die Besteuerung für Zinsen entsprechende Anwendung. Damit gelten auch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung. Die Vorschriften der §§ 169 ff. AO finden nur insoweit Anwendung, als § 239 AO keine Besonderheiten vorsieht. Auch hier sei noch einmal drauf hingewiesen, dass Verfahren erst abgeschlossen sein müssen, damit Verjährung eintreten kann.
- § 239 Abs. 1 S. 1 AO legt die Dauer der Frist einheitlich auf ein Jahr fest. § 239 Abs. 1 S. 2 AO bestimmt für die einzelnen Zinsarten jeweils den Beginn der Frist.
Beispiel
Dem Unternehmer wurde die USt für das Jahr 00 von März 02 bis Februar 03 gestundet (§ 222 AO).
Nach § 234 Abs. 1 AO sind für die Dauer der Stundung Zinsen zu erheben. Die Frist für die Festsetzungsverjährung beginnt mit Ablauf 03, dauert ein Jahr und endet mit Ablauf 04 (§ 239 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 AO).
Dauer der Festsetzungsfrist für Verspätungs- und Säumniszuschläge sowie Zwangsgelder
Säumniszuschläge, SZ, § 240 AO:
SZ werden nicht vom Sachbearbeiter festgesetzt, sondern entstehen kraft Gesetz (§ 240 Abs. 1 AO). Daher kann es folglich auch keine Festsetzungsfrist geben. Säumniszuschläge unterliegen allein der Zahlungsverjährung (AEAO Nr. 6 vor § 169 bis § 171).
Verspätungszuschläge, § 152 AO:
Verspätungszuschläge sind teilweise Ermessensentscheidungen (§ 152 AO und § 5 AO). Sie werden nach § 152 Abs. 11 AO regelmäßig mit der Steuer festgesetzt. Daher können sie so lange festgesetzt werden wie die zugrunde liegende Steuer. Eine spätere Festsetzung ist ermessenswidrig (§ 5 AO).
Zwangsgelder, § 329 AO:
Die Finanzämter können Zwangsgelder im Ermessensrahmen festsetzen (§ 328 Abs. 1 AO und § 5 AO). Vor der Festsetzung ist das Zwangsgeld anzudrohen (§ 332 Abs. 1 AO). Im Rahmen der Androhung ist dem Betroffenen eine angemessene Frist zur Nachholung der unterlassenen Handlung zu setzen (§ 332 Abs. 1 S. 3 AO). Wird nach Ablauf dieser Frist das Zwangsgeld nicht zügig festgesetzt, so ist die Festsetzung ermessenswidrig (§ 5 AO) und somit rechtsfehlerhaft.