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Einspruchsfrist gem. § 355 AO

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Einspruchsfrist gem. § 355 AO

Grundsätze

Die Einspruchsfrist gem. §§ 355 ff. AO wird im folgenden Video besprochen.

  • Für die Berechnung der Einspruchsfrist ist zunächst die Wirksamkeit des Verwaltungsaktes im Sinne des § 124 Abs. 1 AO zu ermitteln; diese bestimmt sich wie folgt:

Bekanntgabe mit einfachem Brief

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 124 Abs. 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 3 BGB und gegebenenfalls § 108 Abs. 3 AO

 

§ 122 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO, § 124 Abs. 1 AO = Keine Frist, sondern Termin außerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 108 Abs. 3 AO gilt nicht!

 

Heilung des Bekanntgabemangels analog § 8 VwZG, § 124 Abs. 1 AO = Keine Frist, sondern Termin außerhalb der Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO; § 108 Abs. 3 AO gilt nicht!

 

Elektronische Bekanntgabe (E-Mail oder Telefax)

§ 122 Abs. 2a AO, § 124 Abs. 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 3 BGB und gegebenenfalls § 108 Abs. 3 AO

 

Förmliche Zustellung

§ 122 Abs. 5 AO iVm –alternativ-- §§ 3, 4 oder 5 VwZG (Heilung Zustellungsmangel nach § 8 VwZG) und § 124 Abs. 1 AO; § 108 Abs. 3 AO gilt nicht!

 

Bereitstellung zum Datenabruf

§ 122a Abs. 4 Satz 1 AO, § 124 Abs. 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 und 3 BGB und gegebenenfalls § 108 Abs. 3 AO

⇒ Heilung des Bekanntgabemangels am Tag des Datenabrufs, § 122a Abs. 4 Sätze 3 und 4 AO, § 124 Abs. 1 AO = Keine Frist, sondern Termin außerhalb der Frist des § 122a Abs. 4 Satz 1 AO

 

Berechnung der Einspruchs- bzw. Ausschlussfrist

§ 355 Abs. 1 Satz 1 AO oder alternativ § 356 Abs. 1 und 2 AO, 357 Abs. 2 Sätze 1 und 4 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm § 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB und gegebenenfalls § 108 Abs. 3 AO

Anbringungsbehörde, § 357 Abs. 2 AO

  • Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, § 357 Abs. Satz 1 AO

 

  • Bei einem Einspruch gegen einen Grundlagenbescheid (zB Feststellungsbescheid) besteht ein Wahlrecht: Grundsätzlich ist der Einspruch nach § 357 Abs. 2 Satz 1 AO bei dem Finanzamt einzulegen, das denn Grundlagenbescheid erlassen hat.

Es ist jedoch auch mit fristwahrender Wirkung möglich, den Einspruch bei dem Finanzamt einzulegen, dass für den Erlass der Einkommensteuerbescheide der Gesellschafter zuständig ist, § 357 Abs. 2 Satz 2 AO.

 

  • Ansonsten trägt der Einspruchsführer das Risiko einer rechtzeitigen Übermittlung an das zuständige Finanzamt, § 357 Abs. 2 Satz 4 AO.

Beispiele zu den prüfungsrelevanten Besonderheiten bei der Fristberechnung

Fall 1

  • EStB 07 zur Post am Donnerstag, den 23.02.09

 

  • Einwurf in den Briefkasten des Adressaten am Freitag, 24.02.09

Tag der Bekanntgabe nach § 122 II Nr. 1 AO grundsätzlich Sonntag, 26.02.09; jedoch Verlängerung und damit Wirksamkeit gemäß § 124 Abs. 1 AO am Montag, den 27.02.09, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB und § 108 Abs. 3 AO; vgl. AEAO, Tz 2 zu § 108 AO und die Ausführungen zu Tz 4!

Früherer Zugang ist für die Wirksamkeit und für die Berechnung der Einspruchsfrist unmaßgeblich; Einlegung des Einspruchs am 24.02.09 wäre jedoch wegen der „Rechtsscheinwirkung“ des Verwaltungsaktes zulässig!

Beginn der Einspruchsfrist am 28.02.09 um 0:00 Uhr und Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des 27.03.09, § 355 I Satz 1 AO, § 108 I AO iVm §§ 187 I und 188 II BGB

 

Fall 2

  • EStB 07 zur Post am Mittwoch, den 27.03.09

Tag der Bekanntgabe nach § 122 II Nr. 1 AO grundsätzlich Samstag, 30.03.09; jedoch Verlängerung und damit Wirksamkeit am Montag, den 01.04.09, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, § 124 Abs. 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB iVm § 108 Abs. 3 AO!

Beginn der Einspruchsfrist am 02.04.09 um 0:00 Uhr und Ende der Einspruchsfrist grundsätzlich am 01.05.09 um 24:00 Uhr, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB; jedoch Verlängerung bis zum Ablauf des 02.05.09; ebenfalls Anwendung des § 108 III AO, weil der 01.05.09 ein gesetzlicher Feiertag ist!

 

Fall 3

EStB 07 zur Post am Mittwoch, den 27.03.09 und Einwurf in den Briefkasten des Empfängers am 01.04.09

 

Lösung wie Fall 2, weil der Zugang innerhalb der durch § 108 Abs. 3 AO verlängerten Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO erfolgt ist

 

Fall 4

EStB 07 zur Post am Mittwoch, den 27.03.09 und Einwurf in den Briefkasten des Empfängers am 03.04.09

 

Bekanntgabe und Wirksamkeit mit Zugang am 03.04.09, § 122 Abs. 2 Nr. 1 Halbsatz 2 AO (Zugang außerhalb der Bekanntgabefrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 und 108 Abs. 3 AO) und § 124 Abs. 1 AO

Beginn der Einspruchsfrist am 04.04.09 um 0:00 Uhr und Ende der Einspruchsfrist 03.05.09 um 24:00 Uhr, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB

 

Fall 5

EStB 08 mit Datum vom 22.02.10 wird mit Zustellungsurkunde am 24.02.10 zugestellt

 

Wirksamkeit mit Zustellung am 24.02.10, § 122 Abs. 5 AO iVm § 3 VwZG und § 124 Abs. 1 AO

Beginn der Einspruchsfrist am 25.02.10 um 0:00 Uhr und Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des 24.03.10, § 355 I Satz 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB

 

Fall 6

EStB 08 zur Post am Freitag, den 28.01.10

 

Bekanntgabe und Wirksamkeit des Bescheides am Montag, den 31.01.10, § 122 II 1 AO, § 124 Abs. 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB

Beginn der Einspruchsfrist am 01.02.10 um 0:00 Uhr und Ende der Einspruchsfrist mit Ablauf des 28./29.02.10 (im Schaltjahr); § 355 I Satz 1 AO, § 108 Abs. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 und 3 BGB

 

Fall 7

EStB 07 zur Post am Donnerstag, den 23.02.09. Aufgrund einer technischen Panne im Rechenzentrum ist der Steuerbescheid ohne Rechtsbehelfsbelehrung zur Post gegeben worden (alternativ: „Die Frist zur Einlegung des Einspruchs beträgt vier Wochen“)

 

Tag der Bekanntgabe nach § 122 II Nr. 1 AO grundsätzlich Sonntag, 26.02.09; jedoch Verlängerung und damit Wirksamkeit gemäß § 124 Abs. 1 AO am Montag, den 27.02.09, § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO iVm §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 1 BGB und § 108 Abs. 3 AO; vgl. AEAO, Tz 2 zu § 108 AO

In beiden Varianten keine Geltung der Einspruchsfrist nach § 355 Abs. 1 Satz 1 AO wegen fehlender bzw. unrichtiger Belehrung, § 356 Abs. 1 AO

ABER: Ausschlussfrist des § 356 Abs. 2 AO ist zu beachten!

Beginn der Ausschlussfrist am 28.02.09 um 0:00 Uhr und Ende der Ausschlussfrist mit Ablauf des 27.02.10, § 356 I und II AO, § 108 I AO iVm §§ 187 I und 188 II BGB

 

Hinweis

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 AO bei einem verspätet eingelegten Einspruch wird ausführlich im Kapitel 7 behandelt!