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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Zuständigkeitsvorschriften

Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit führen nicht zur Nichtigkeit nach § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO eines Verwaltungsaktes.

Wendet sich der Betroffene mit einem zulässigen Rechtsbehelf gegen einen Verwaltungsakt, den ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt erlassen hat, so bestimmen sich die Rechtsfolgen des Verfahrensfehlers nach § 127 AO.

Handelt es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt beispielsweise ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt erließ einen Steuerbescheid mit der richtigen Steuer, so hat der Rechtsbehelf keinen Erfolg. Denn der mit dem Verfahrensfehler behaftete Bescheid müsste aufgehoben und durch einen neuen von der örtlich zuständigen Finanzbehörde mit gleichem Inhalt ersetzt werden. Dies wäre verfahrensökonomisch unsinnig.

Handelte es sich jedoch um einen Ermessensverwaltungsakt beispielsweise ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt hat eine beantragte Stundung abgelehnt siehe hierzu § 222 AO, so kann der Steuerpflichtige mit Recht einwenden, das zuständige Finanzamt hätte eventuell von seinem pflichtgemäßen Ermessen einen anderen, für ihn günstigeren Gebrauch nach § 5 AO gemacht.

Daher könnte sein Einspruch Erfolg haben. Das örtlich zuständige Finanzamt müsste die Ablehnung der Stundung zurücknehmen und nach seinem pflichtgemäßen Ermessen über den Stundungsantrag entscheiden siehe hierzu AEAO Nr. 1 zu § 127.