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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen Zuständigkeitsvorschriften

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Zuständigkeitsvorschriften

Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist (vgl. § 125 Abs. 1 AO). Ein Verwaltungsakt ist jedoch nicht schon deshalb nichtig, weil Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind (vgl. § 125 Abs. 3 Nr. 1 AO). Die Folgen des Verfahrensfehlers bestimmen sich nach § 127 AO, wenn etwa der Steuerpflichtige einen zulässigen Einspruch einlegt und geltend macht, dass ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt einen Verwaltungsakt erlassen hat. Hierbei ist zu differenzieren, ob es sich um einen gebundenen Verwaltungsakt oder Ermessensverwaltungsakt handelt.

Sonach hat der Einspruch keinen Erfolg, wenn zum Beispiel ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt einen Steuerbescheid mit der zutreffenden Steuer erlässt (gebundener Verwaltungsakt). In einem solchen Fall wäre es nicht verfahrensökonomisch, wenn der fehlerhafte Steuerbescheid aufgehoben und durch einen neuen Steuerbescheid mit identischem Inhalt ersetzt wird, welcher von dem örtlich zuständigen Finanzamt erlassen wird.

Anders sieht es jedoch im Falle eines Ermessensverwaltungsaktes aus. Wird etwa eine beantragte Stundung (vgl. § 222 AO) durch ein örtlich nicht zuständiges Finanzamt abgelehnt, kann der Steuerpflichtige zurecht geltend machen, dass das zuständige Finanzamt einen für ihn günstigeren Verwaltungsakt im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens (§ 5 AO) erlassen hätte. Aus diesem Grunde hätte sein Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg. Hier müsste das örtlich zuständige Finanzamt die Ablehnung der Stundung zunächst zurücknehmen und ermessensgerecht über den Stundungsantrag entscheiden (vgl. AEAO zu § 127 Nr. 2).