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Rücknahme des Einspruchs gem. § 362 AO
Ein Einspruch kann vom Zeitpunkt seiner Einlegung bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nach § 362 Abs. 1 AO vom Einspruchsführer zurückgenommen werden. Auch hier gilt die Bekanntgabefiktion nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO. Aus dem Verweis auf § 357 Abs. 1 AO ergibt sich, dass die Rücknahme schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift zu erfolgen hat (AEAO Nr. 1 zu § 362), wie der Einspruch selbst auch. Die Rücknahme ist unanfechtbar und unwiderrufbar.
Zur Unwirksamkeit der Rücknahme gelten die Ausführungen zum Verzicht entsprechend (vgl. auch § 362 Abs. 2 S. 2 AO).
Die Rücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Einspruchs (§ 362 Abs. 2 S. 1 AO), so, als wäre er nie eingelegt worden. Der Einspruchsführer kann daher gegen den VA erneut Einspruch einlegen, wenn die Einspruchsfrist noch nicht abgelaufen ist (AEAO Nr. 2 zu § 362). Ist die ursprüngliche Einspruchsfrist im Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen, so erwächst der Bescheid im Zeitpunkt der Rücknahme in Bestandskraft/Unanfechtbarkeit. Eine Änderung ist dann nur noch möglich, wenn die Voraussetzungen für eine Korrekturnorm des Berichtigungsverfahrens vorliegen.