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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

Durch die sachliche Zuständigkeit ergeben sich die Aufgaben, die eine Behörde zu erfüllen hat. Artikel 108 des Grundgesetzes ergibt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden, dieser regelt die Aufteilung der Steuerverwaltung in die Bereiche der Bundes- und Länderfinanzverwaltung.

Die Aufgabenverteilung innerhalb der Bundes- und Länderfinanzbehörden ergibt sich aus dem Finanzverwaltungsgesetz (FVG). Siehe dazu § 16 AO in Verbindung mit § 4 FVG, § 5 FVG, § 12 FVG, § 17 FVG. Aus diesen Vorschriften ergibt sich auch die Aufgabenverteilung zwischen den einzelnen Ober- und Unterbehörden. Man spricht hier von der so genannten funktionellen Zuständigkeit als einem Sonderfall der sachlichen Zuständigkeit.

Verstöße gegen die sachlich-funktionelle Zuständigkeit führen im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit des steuerlichen Verwaltungsaktes nach § 125 Abs. 1 AO. Sie können allerdings korrigiert werden gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO beziehungsweise § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO.

Nach § 17 Abs. 2 Satz 3 FVG gibt es die Möglichkeit, durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit einzelner Finanzämter zu beschränken und Aufgaben auf andere Finanzämter zu übertragen. Beispielsweise wurde die Verwaltung der Grunderwerbsteuer, der Erbschaftsteuer und der Körperschaftsteuer bei bestimmten Finanzämtern zentral zusammengefasst.