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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

Sachliche Zuständigkeit gemäß § 16 AO

Durch die sachliche Zuständigkeit ergeben sich die Aufgaben, die eine Behörde zu erfüllen hat. Artikel 108 des Grundgesetzes regelt die sachliche Zuständigkeit der Finanzbehörden. Er normiert die Aufteilung der Steuerverwaltung in die Bereiche der Bundes- und Länderfinanzverwaltung.

Das Finanzverwaltungsgesetz (FVG) regelt die Aufgabenverteilung innerhalb der Bundes- und Landesfinanzbehörden sowie zwischen den einzelnen Ober- und Unterbehörden (vgl. § 16 AO i.V.m. §§ 4, 5, 12, 17 FVG). Es handelt sich hierbei um die sog. funktionelle Zuständigkeit, welche eine Sonderform der sachlichen Zuständigkeit darstellt.

Verstöße gegen die sachlich-funktionelle Zuständigkeit führen im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit des steuerlichen Verwaltungsaktes nach § 125 Abs. 1 AO. Sie können allerdings korrigiert werden gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO beziehungsweise § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b AO.

Die sachliche Zuständigkeit einzelner Finanzämter kann durch Rechtsverordnung beschränkt und Aufgaben auf andere Finanzämter übertragen werden (vgl. § 17 Abs. 2 S. 3 FVG). Demnach erfolgt bei bestimmten Finanzämtern etwa die Verwaltung der Körperschaftsteuer, Grunderwerbsteuer und Erbschaftsteuer zentralisiert.

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