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Schätzung von Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 AO
Sehr häufig können Steuern nicht korrekt oder zügig festgesetzt werden, weil Stpfl. im steuerlichen Ermittlungsverfahren keine ausreichende Aufklärung geben oder weil der Steuerpflichtige Auskünfte (vgl. § 90 Abs. 2 AO, § 93 AO) verweigert oder seine Bücher und Aufzeichnungen nicht den Vorschriften der §§ 140 ff. AO entsprechen.
In solchen Fällen hat das FA die Möglichkeit, andere als die Beteiligten zu befragen (§ 93 AO) oder die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen (§ 162 Abs. 1 und 2 AO).
Hinweis
Nur Besteuerungsgrundlagen können geschätzt werden, nicht aber die Steuer selbst. Diese ergibt sich als Folge der geschätzten Besteuerungsgrundlagen.
In der Praxis ist nicht mehr allzu viel zu schätzen, da durch viele Übertragungspflichten von steuerlich relevanten Daten vieles bereits vorliegt. Man denke nur an den Arbeitslohn oder Versicherungsbeiträge.
Eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen entbindet den Stpfl. jedoch nicht von der Pflicht, die Steuererklärung nachzureichen (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO).
Beispiel
Im Rahmen einer Außenprüfung stellt der Betriebsprüfer fest, dass bei dem Gastronomen Schlucke erhebliche Mängel in der Kassenbuchführung vorliegen.
Die Mängel führen zur Verwerfung der Buchführung (§ 158 AO) mit der Folge, dass das FA zur Schätzung verpflichtet ist (§ 162 Abs. 2 AO).