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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Sitz gemäß § 11 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Sitz gemäß § 11 AO

Inhaltsverzeichnis

Sitz gemäß § 11 AO

Der Sitz ist neben der Geschäftsleitung von untergeordneter Bedeutung und wird nur beim Fehlen einer Geschäftsleitungsortes im Inland herangezogen.

Diese subsidiäre Wirkung spiegelt sich im § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wieder. Die Geschäftsleitung wird aufgrund tatsächlicher Verhältnisse ermittelt, siehe § 10 AO, beziehungsweise Geschäftsleitung gemäß § 10 AO. Der Sitz dagegen ist in der Regel im Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der Satzung bei Aktiengesellschaften, also durch Rechtsgeschäft, festgelegt.

§ 41 Abs. 2 AO schließt einen fingierten Sitz bei der steuerlichen Betrachtung aus.