ZU DEN KURSEN!

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Sitz gemäß § 11 AO

Kursangebot | Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung | Sitz gemäß § 11 AO

Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Sitz gemäß § 11 AO

Inhaltsverzeichnis

Sitz gemäß § 11 AO

Der Sitz ist neben der Geschäftsleitung von untergeordneter Bedeutung und wird nur beim Fehlen einer Geschäftsleitungsortes im Inland herangezogen.

Diese subsidiäre Wirkung spiegelt sich im § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG wieder. Die Geschäftsleitung wird aufgrund tatsächlicher Verhältnisse ermittelt, siehe § 10 AO, beziehungsweise Geschäftsleitung gemäß § 10 AO. Der Sitz dagegen ist in der Regel im Gesellschaftsvertrag bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder der Satzung bei Aktiengesellschaften, also durch Rechtsgeschäft, festgelegt.

§ 41 Abs. 2 AO schließt einen fingierten Sitz bei der steuerlichen Betrachtung aus.

Lerne erfolgreich mit unseren Online-Kursen

This browser does not support the video element.

Sichere dir jetzt das kompakte Wissen mit unserem Vollzugriff Steuerberaterprüfung Vorbereitung | schriftlich & mündlich


  • Alle Lernmaterialien komplett mit 1625 Videos, 6222 interaktiven Übungsaufgaben und 3787 Lerntexten
  • Günstiger als bei Einzelbuchung nur 99,00 € mtl. bei 1 Monaten Mindestvertragslaufzeit
Jetzt entdecken

This browser does not support the video element.

Einzelkurs: Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung


  • Die besten Lernmaterialien: 321 Texte, 535 Abbildungen, 85 Videos und 135 Übungsaufgaben.
Jetzt entdecken

Webinare: Du brauchst Hilfe? Frage unsere Dozenten im Webinar!


  • Wiederholerlehrgang für die Steuerberaterprüfung - Einkommensteuer (Markus Nöthen) - Tag 19
  • Am 29.04.2024 ab 18:00 Uhr
  • Dieser Wiederholerlehrgang bereitet Sie perfekt auf Ihren Zweit- oder Drittversuch der Steuerberaterprüfung vor.
Jetzt teilnehmen