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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Steueranmeldungen gem. § 167 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Steueranmeldungen gem. § 167 AO

Steueranmeldungen gem. § 167 AO und § 168 AO

Wie bereits erwähnt, sind Steueranmeldungen auch Steuererklärungen, allerdings der besonderen Art. Sie sind in § 167 AO, § 168 AO geregelt. Nach § 150 Abs. 1 S. 3 AO hat der Steuerpflichtige in der Steueranmeldung seine Steuer selbst zu berechnen (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO).

Steueranmeldungen sind beispielsweise:

  • Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 EStG)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG)
  • Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG)
  • Kapitalertragsteuer-Anmeldung (§ 45a Abs. 1 EStG)
  • Bauleistungen (§ 48a Abs. 1 EStG)

Diese sind jeweils am 10. Tag nach Ablauf des …

  • Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums (§ 41a Abs. 1 EStG)
  • Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums (§ 18 Abs. 1 UStG)
  • Zeitraums, in dem die Kapitalerträge einbehalten wurden (§ 44 Abs. 1 S. 5 EStG)

einzureichen. Davon ausgenommen ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung (s.o. Erklärungsfristen).

Umsatzsteuervoranmeldungen (§ 18 Abs. 1 S. 1 UStG), Umsatzsteuerjahreserklärungen und Lohnsteueranmeldungen (§ 41a Abs. 1 S. 2 EStG) sind in elektronischer Form an das FA zu übermitteln. Auf Antrag kann das FA in Härtefällen auf eine elektronische Übermittlung verzichten (§ 18 Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 UStG; § 41a Abs. 1 S. 3 EStG). Das wird jedoch immer seltener.

Werden diese Steueranmeldungen vom FA unbeanstandet übernommen, so stehen sie gem. § 168 S. 1 AO Steuerfestsetzungen (= Steuerbescheide, also VAe) gleich. Das gilt nicht, wenn die Steueranmeldung zu einer Erstattung oder Vergütung (Vorsteuer höher als Umsatzsteuer)  führt. Dann wird sie erst mit Zustimmung des FA wirksam (§ 168 S. 2 AO). Die Zustimmung kann formlos erfolgen (§ 168 S. 3 AO), z. B. als Abrechnung oder durch Überweisung der Erstattung auf das Konto des Unternehmers. Erst mit der Bekanntgabe der Zustimmung liegt der VA vor (AEAO Nr. 2 zu § 168). Eine Verrechnungsmitteilung mit einer anderen, noch offenen Forderung ist ebenfalls denkbar. Die gesetzlichen Fiktionen des § 168 AO sind in der folgenden Abbildung noch einmal zusammengefasst:

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Beispiel

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Unternehmer A gibt die USt-Anmeldung Juni 01 per Datenträgeraustausch am 10.07.01 ab. Die Anmeldung führt zu einer Vergütung von 2.000 €, da er einen neuen Bagger erworben hat. Die Gutschrift der Erstattung durch das FA Siegen erfolgt am 25.7.01, nachdem A die Rechnung des Baggers vorgelegt hat.

Aufgabe:

Wann ist der VA USt-Vergütungsbescheid ergangen?

Lösung:

Der Vergütungsbescheid liegt vor, wenn neben der USt-Anmeldung die (formlose) Zustimmung des FA Siegen vorliegt, also mit Überweisung des Vergütungsbetrags am 25.07.01 (§ 168 S. 2, 3 AO; AEAO Nr. 2 zu § 168). Will der Unternehmer im vorliegenden Beispielsfall Einspruch einlegen (§ 347 Abs. 1 Nr. 1 AO), etwa weil er eine höhere Vergütung anstrebt, so beginnt die Einspruchsfrist mit Ablauf des 25.7.01 zu laufen (§ 355 Abs. 1 S. 2 AO).
In solchen Fällen ist es nicht unüblich, dass das Finanzamt direkt den Grund der Erstattung erfragt. Insbesondere, wenn sonst immer Zahlungen vorlagen, reicht es in der Regel, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Rechnung per Fax/Mail mit Angabe der Steuernummer geschickt wird.

Hinweis

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Der Unterschied zwischen Zahlung und Erstattung hat also großen Einfluss auf das Datum der Festsetzung sowie die daraus resultierende Einspruchsfrist; vgl. hierzu § 355 Abs. 1 Satz 2 AO.