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Steuerfestsetzung gem. § 155 AO

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Steuerfestsetzung gem. § 155 AO

Methode

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Steuern werden festgesetzt, Besteuerungsgrundlagen werden festgestellt. In diesem Kapitel gehen wir darauf ein, wie eine Steuer festzusetzen ist, insbesondere, wenn Steuern in einem Bescheid festgesetzt werden. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, aber spezielle, die oft anders zu behandeln sind, als normale Verwaltungsakte.

Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, die die Festsetzung von Steuern enthalten. Sie können folgende Formen annehmen:

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Weitere Merkmale:

  • Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 AO, gleichgültig, ob sie zu einer Nachzahlung, einer Erstattung oder einer 0 €-Festsetzung (Freistellungsbescheide, § 155 Abs. 1 S. 3 AO) führen;
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) sind eine Steuerfestsetzung unter VdN, § 164 Abs. 1 S. 2 AO;
  • Steueranmeldungen, die von den Finanzämtern unbeanstandet entgegengenommen werden, führen zu einer Festsetzung unter VdN (§ 168 AO);
  • Änderungsbescheide;
  • Bescheide, mit denen Anträge auf Erlass der genannten Bescheide abgelehnt werden (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

    Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern durch Steuerbescheide festgesetzt.

 

Vorbemerkungen

Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, die die Festsetzung von Steuern enthalten.

Weitere Merkmale:

  • Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 AO, gleichgültig, ob sie zu einer Nachzahlung, einer Erstattung oder einer 0 €-Festsetzung (Freistellungsbescheide, § 155 Abs. 1 S.3 AO) führen;
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) sind eine Steuerfestsetzung unter VdN, § 164 Abs. 1 S. s AO;
  • Steueranmeldungen, die von den Finanzämtern unbeanstandet entgegengenommen werden, führen zu einer Festsetzung unter VdN (§ 168 AO);
  • Änderungsbescheide;
  • Bescheide, mit denen Anträge auf Erlass der genannten Bescheide abgelehnt werden (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern durch Steuerbescheide festgesetzt.

Beispiel

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Die Zahnärztin Dr. med. Maria Kron eröffnet im Januar 10 ihre Praxis in Duisburg. Sie hat gegen die Mitwirkungs-/Anzeigepflicht verstoßen, da sie dies dem Finanzamt nicht nach § 138 Abs. 1 S. 3 AO angezeigt hat. Im Jahre 10 hat sie aufgrund ihrer besonderen Expertise in der Zahnmedizin einen beträchtlichen Gewinn aus ihrer freiberuflichen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielt. Im Oktober 11 gab sie ihre Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärung 10 ab. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 10 durch Einkommensteuerbescheid auf 200.000 € fest. Der Einkommensteuerbescheid wurde der Stpfl. am 14.01.12 bekanntgegeben und enthielt die Aufforderung: „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum 14.02.12“ (§ 36 Abs. 4 S. 1 EStG).

Darüber hinaus wurde Dr. Kron für das Jahr 11 aufgefordert nachträgliche Vorauszahlungen, ebenfalls i.H.v. 200.000 €, zu leisten. Laufende Vorauszahlungen ab dem Jahre 12 über ein Viertel der zuletzt festgesetzten Steuer pro Quartal wurden auch noch festgesetzt (§ 37 EStG).

Es handelt sich hierbei um mehrere Verwaltungsakte, auch wenn diese lediglich im gleichen Umschlag bekanntgegeben wurden.

Zum einen hat das Finanzamt die Einkommensteuer 10 i.H.v. 200.000 € durch Steuerbescheid (= Verwaltungsakt) festgesetzt (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) und zum anderen die entsprechenden Vorauszahlungsbescheide (= Steuerbescheide = Verwaltungsakte) für die Jahre 11 und 12 erlassen (§ 37 Abs. 1 S. 1 EStG). Die Vorauszahlungen waren ebenfalls bis zum 14.02.12 zu entrichten, da die Zahlungsfristen gem. § 37 Abs. 1 S. 1 EStG des Jahres 11 am 14.01.12, also im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides 01, bereits verstrichen waren.

Bei der im Einkommensteuerbescheid 10 enthaltenen Aufforderung „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum 14.02.12“, handelt es sich um ein sog. Leistungsgebot (= Verwaltungsakt) nach § 254 Abs. 1 AO. Das Leistungsgebot ist ein sonstiger Verwaltungsakt, da hierdurch keine Steuer festgesetzt wird.

Beispiel

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Dr. Kron bezahlte die Einkommensteuer am 14.02.12 und gab ihre Einkommensteuererklärung 11 im April 12 ab. Das Finanzamt veranlagte erklärungsgemäß und setzte die Einkommensteuer 11 durch Einkommensteuerbescheid auf 230.000 € fest. Hierbei verrechnete das Finanzamt die gezahlten Vorauszahlungen für das Jahr 11 i.H.v. 200.000 € gem. § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Der Einkommensteuerbescheid wurde der Stpfl. am 11.08.12 bekanntgegeben und enthielt bezüglich der Restzahlung die Aufforderung: „Bitte zahlen Sie spätestens bis zum 11.09.12“ (§ 36 Abs. 4 S. 1 EStG).

Darüber hinaus berechnete das Finanzamt in diesem Steuerbescheid neue Vorauszahlungen ab 10.03.13 i.H.v. 57.500 € je Vorauszahlungstermin.

Aufgabe:

Ermitteln Sie, welche Verwaltungsakte (Steuerbescheide bzw. sonstige Verwaltungsakte) das Finanzamt erlassen hat.

Lösung:

Die Einkommensteuerfestsetzung 11 i.H.v. 230.000 € und die Festsetzung von Vorauszahlungen sind gem. § 155 Abs. 1 S. 1 AO Verwaltungsakte (= Steuerbescheide).

Bei der Verrechnung der Vorauszahlungen i.H.v. 200.000 € mit der geschuldeten Einkommensteuer 11 i.H.v. 230.000 € (§ 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG) handelt es sich um einen weiteren Verwaltungsakt, welcher äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden ist. Hierbei handelt es sich um einen Verwaltungsakt nach § 118 AO (Teil des Erhebungsverfahrens; §§ 218 ff. AO, vgl. AEAO zu § 218 Nr. 3), welcher dem Stpfl. verbindlich bestätigt, in welchem Umfang seine Steuerschuld bislang getilgt wurde (ständige Rechtsprechung des BFH). Bei der sog. „Anrechnungsverfügung“ handelt es sich um einen sonstigen Verwaltungsakt und nicht um einen Steuerbescheid, da durch diesen keine Steuer festgesetzt wird.

Das Leistungsgebot („Bitte zahlen Sie bis zum …“) stellt ebenfalls einen sonstigen Verwaltungsakt dar (vgl. § 254 Abs. 1 AO).

Beispiel

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Aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids für 01 hat die Stpfl. A am 10.3.01 ihre ESt-Vorauszahlung von 5.000 € bezahlt. Am 15.3.01 verunglückte sie so schwer, dass sie in 01 nicht mehr arbeiten konnte und somit keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mehr hat.

Bei der ESt-Veranlagung für 01 stellt das FA fest, dass die ESt für 01 = 0 € beträgt. Durch Verrechnung mit der Vorauszahlung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergibt sich für sie eine Erstattung von 5.000 €.

Aufgabe:

Welche StVAe hat das FA erlassen?

Lösung:

Das FA hat einen ESt-Bescheid erlassen, in dem die ESt auf 0 € festgesetzt wurde.

Die Verrechnung mit der Vorauszahlung ist ein weiterer sonstiger StVA (vgl. Beispiel 2). Der Erstattungsbetrag wird nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG).

Den Aufbau eines Einkommensteuerbescheids zeigt Ihnen folgendes Beispiel. Beachten Sie aber, dass in jedem Bundesland die Bescheide anders aufgebaut sein können. In manchen Bundesländern, z.B. Bayern, werden auch Kirchensteuerbescheide separat verschickt.

  Seite 1
Finanzamt Siegen 57076 Siegen, 25.5.03
Id-Nr. 112365478919 Weidenauer Straße 207
Steuernummer 342/2001/5001  
   
  Bescheid für 01
  über Einkommensteuer
   
Herrn Albert Stauss
Frau Berta Strauss
Hauptstrasse 11
57076 Siegen
  

Festsetzung

 EinkommensteuerKirchensteuerVerspätungszuschlag
festgesetzt werden in Euro …33.607 €3.024,63 €94,88 €

ab Steuerabzug vom Lohn …

Vorauszahlungen

17.812 €



12.000 €
1.603,08 €



1.080 €
 
verbleibende Steuer …3.795 €341,55 €94,88 €

Abrechnung

 EinkommensteuerNachträgliche Vorausz. 02Verspätungszuschlag
Abzurechnen sind …33.607 €15.000 €94,88 €
bereits getilgt …29.813 €00
demnach zu wenig gezahlt3.795 €15.000 €94,88 €
Bitte zahlen Sie spätestens
am 28.06.03 …
3.795 €15.000 €94,88 €

Vorauszahlungen

Als Vorauszahlungen werden festgesetzt und sind zu entrichten:
Für 02 nachträglich15.000 €
 10. März10. Juni10. Sept.10. Dez.
     
02 nachträglich3.750 €3.750 €3.750 €3.750 €
03und weitere Jahre3.750 €3.750 €3.750 €3.750 €

Beträge in EUR

Negative Beträge sind durch ein

Minuszeichen gekennzeichnet

 Seite 2
Bescheid für 01 über Einkommensteuer v. 25.5.03 

Besteuerungsgrundlagen

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

 EhemannEhefrauinsgesamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 42.745 €42.745 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit25.000 € 25.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
   
Bruttoarbeitslohn:74.000 €  
ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.000 €
  
Einkünfte73.000 € 73.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung- 5.000 € - 5.000 €
Summe der positiven Einkünfte
aus jeder Einkunftsart
93.000 €42.745 €135.745 €
ausgleichsfähige negative Einkünfte5.000  
    
    
    
    
Summe der negativen Einkünfte0  
Summe der positiven Einkünfte93.000 €42.745 €135.745 €
Gesamtbetrag der Einkünfte   
ab gezahlte Kirchensteuer3.025 €
Versicherungsbeiträge10.000 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen122.720 €

Berechnung der Steuer

zu versteuern nach der Splittingtabelle122.720 €33.607 €
festzusetzende Einkommensteuer 33.607 €

Verspätungszuschlag

Zuschlag wegen verspäteter/Nichtabgabe
der Einkommensteuererklärung (§ 152 AO)
94,88 € 
 Seite 3
Bescheid für 02 über Einkommensteuer vom 25.5.03 

Rechtsbehelfsbelehrung

Die in diesem Bescheid enthaltenen Verwaltungsakte können mit dem Einspruch angefochten werden.

Ein Einspruch ist jedoch ausgeschlossen, soweit dieser Bescheid einen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt, gegen den ein zulässiger Einspruch oder (nach einem zulässigen Einspruch) eine zulässige Klage, Revision oder Nichtzulassungsbeschwerde anhängig ist. 

In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Rechtsbehelfsverfahrens.

Der Einspruch ist bei dem auf Seite 1 bezeichneten Finanzamt schriftlich einzureichen, diesem elektronisch zu übermitteln oder zur Niederschrift zu erklären. 

Die Frist für die Einlegung des Einspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung mittels Einschreiben durch Übergabe gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass er zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Bei Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein oder durch Zustellungsersuchen ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Bei Einlegung des Einspruchs soll der Verwaltungsakt bezeichnet werden, gegen den sich der Einspruch richtet. Es soll angegeben werden, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird. Ferner sollen die Tatsachen, die zur Begründung dienen, und die Beweismittel angeführt werden. 

Hinweis

Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgerecht zahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des mit dem Einspruch angefochtenen Verwaltungsakts ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis

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Nach § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10 AO), wie etwa einem Feststellungsbescheid, nur durch Anfechtung dieses Bescheides, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, z.B. dem Einkommensteuerbescheid, angegriffen werden. Soweit ein Grundlagenbescheid erlassen, aufgehoben oder geändert wird, werden die davon abhängigen Folgebescheide nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AP von Amts wegen erlassen, aufgehoben oder geändert.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung

Bitte leisten Sie alle Zahlungen unbar auf eines der angegebenen Konten des Finanzamts. Vergessen Sie dabei bitte nicht, als Verwendungszweck die Steuernummer, die Abgabenart und den Zeitraum anzugeben, für die/den Sie die Zahlung entrichten. Wenn Sie die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahlen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des auf volle 50 € abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamts gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Finanzamt gutgeschrieben wird.

Sie können auch die Teilnahme am Lastschrifteinzugsverfahren erklären. Vordrucke hierfür erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder im Internet (Internetadresse siehe erste Seite unten). Fällige zu entrichtende Beträge werden in diesem Fall von Ihrem Girokonto abgebucht.

Soweit Sie das Finanzamt bereits zum Einzug der Beträge von Ihrem Girokonto ermächtigt haben oder noch ermächtigen, brauchen Sie für die Zahlung nicht selbst Sorge zu tragen, weil die zu entrichtenden Beträge von Ihrem Girokonto abgebucht werden; als Tag der Zahlung gilt in diesem Fall der Fälligkeitstag, frühestens der Tag des Eingangs der Lastschrift-Ermächtigung beim Finanzamt.

DIENSTSIEGEL

Aufgabe:

Welche Verwaltungsakte sind hier äußerlich mit dem Steuerbescheid verbunden?

Lösung:

Die nachfolgenden Verwaltungsakte wurden durch das Finanzamt Siegen erlassen:

  • Einkommensteuerbescheid 01 (= Steuerbescheid)

  • Vorauszahlungsbescheide für 02 und die nachfolgenden Jahre (= Steuerbescheide)

  • Leistungsgebote (= sonstige Verwaltungsakte)

  • Festsetzung Verspätungszuschlag (= sonstiger Verwaltungsakt)

  • Anrechnung Lohnsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) (= sonstiger Verwaltungsakt)

Die Einteilung der Verwaltungsakte in Steuerbescheide (respektive Verwaltungsakte, die den Steuerbescheiden gleichgestellt sind) und sonstige Verwaltungsakte ist notwendig, da die verfahrensrechtlichen Konsequenzen oftmals voneinander abweichen (z.B. Anwendungsbereiche von Korrekturvorschriften).

Aufgabe:

Schauen Sie sich vorab § 347 AO an, bevor Sie die Aufgabe lösen.

Gegen welche Verwaltungsakte können die Stpfl. nunmehr Einsprüche erheben?

Lösung:

Nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind Einsprüche gegen Verwaltungsakte in Abgabenangelegenheiten statthaft. Sonach können Einsprüche gegen den Steuerbescheid, die Vorauszahlungsbescheide, Leistungsgebote und Festsetzung des Verspätungszuschlags eingelegt werden. Ein Einspruch gegen einen Bescheid über den Solidaritätszuschlag wäre ebenfalls möglich.

Bei der Anrechnung der Lohnsteuer gem. § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG handelt es sich ebenfalls um einen Verwaltungsakt (= sonstiger Verwaltungsakt), welcher mit einem Einspruch angefochten werden kann. Die Anrechnung bestätigt verbindlich die bislang geleisteten Zahlungen auf die Einkommensteuer und gehört verfahrensrechtlich bereits in das Erhebungsverfahren (vgl. ständige Rechtsprechung). Sofern das Finanzamt dem Einspruch nicht entspricht und demensprechend keinen Abhilfebescheid erlässt, ist ein sog. Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu erlassen. Als Rechtsehelf ist hiergegen der Einspruch gegeben, worin der Stpfl. seine Einwendungen vorbringen kann. Abweichend davon könnte der Stpfl. auch vorab einen Abrechnungsbescheid i.S.d. § 218 Abs. 2 AO beantragen, wenn er die Anrechnung als fehlerhaft erachtet. Gegen den Abrechnungsbescheid wäre sodann wieder als Rechtsbehelf der Einspruch gegeben nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO (Beachte: Bindungswirkung, vgl. AEAO zu § 218 Nr. 3).

Merke

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Bei Streitigkeiten im Erhebungsverfahren ist regelmäßig ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu beantragen. Hiergegen ist dann der Einspruch statthaft.

Aufgabe:

Am 29.05.03 legen die Ehegatten gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25.05.03 Einspruch ein. Darin tragen sie vor, dass das Finanzamt Betriebsausgaben des Ehemannes i.H.v. 500 € nicht anerkannt habe.

Obwohl über den Einspruch noch nicht entschieden wurde, machen die Eheleute mit Schreiben vom 10.07.03 geltend, dass die Vorauszahlungen für das Jahr 03 zu hoch angesetzt wurden. Die Einnahmen seien in diesem Jahr bedeutend geringer.

Wie wird das Finanzamt über das Vorbringen der Stpfl. entscheiden?

Lösung:

Bislang liegt lediglich der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid (= Verwaltungsakt) vor. Gegen den Vorauszahlungsbescheid wurde kein Einspruch erhoben.

Das Schreiben vom 10.07.03 ist als eigener Einspruch zu werten, welcher sich gegen den Vorauszahlungsbescheid (= Verwaltungsakt) richtet. Ein zulässiger Einspruch liegt hier jedoch nicht vor, da dieser erst nach Ablauf der Einspruchsfrist im Finanzamt eingegangen ist. Das Finanzamt wird in einem solchen Fall das Schreiben vom 10.07.03 allerdings als Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO werten, da die Festsetzung von Vorauszahlungen kraft Gesetzes eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung darstellt (§ 164 Abs. 1 S. 3 AO).

Prüfungstipp

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An diesem Fall sehen Sie, wie wichtig es (auch in der Praxis!) ist, die einzelnen VAe zu trennen und genau darauf zu achten, wogegen Einspruch eingelegt werden soll. Lesen Sie hierzu den AEAO Nr. 4 zu § 357.

Ein Änderungsbescheid ist ebenfalls ein Steuerbescheid gem. § 155 Abs. 1 S. 1 AO.

Steuerbescheide sind zwingend schriftlich oder elektronisch zu erteilen. Eine mündliche Bekanntgabe ist nicht rechtmäßig, sodass der Bescheid in einem solchen Fall unwirksam und nichtig wäre (§ 157 Abs. 1 S. 1 AO i.V.m. §§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO).

Der Steuerbescheid muss enthalten:

  • die erlassende Behörde (§ 119 Abs. 3 S. 1 AO)

  • den (existenten) Steuerschuldner (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO)

  • die Steuerart (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO)

  • den Steuerabschnitt (= Veranlagungszeitraum) (§ 119 Abs. 1 AO)

  • den Steuerbetrag (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO)

Das Fehlen nur eines „Muss-Inhaltes“ führt zur Nichtigkeit und Unwirksamkeit des Steuerbescheides (§§ 124 Abs. 3, 125 Abs. 1 AO).

Bei der Rechtsbehelfsbelehrung handelt es sich weder um einen „Soll-“ noch um einen „Muss-Inhalt“ des Steuerbescheides. Bei fehlerhafter, fehlender oder unleserlicher Rechtsbehelfsbelehrung ist der Steuerbescheid nicht rechtswidrig und nicht nichtig. Aber die Rechtsbehelfsfrist beginnt nach § 356 Abs. 1 AO nicht zu laufen. Der Stpfl. kann den Verwaltungsakt innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe anfechten gem. § 356 Abs. 2 AO (Jahresfrist).

Allgemeiner bzw. sonstiger Steuerverwaltungsakt

Als allgemeine Verwaltungsakte kennt das Finanzamt die folgenden:

  • den Haftungsbescheid (§ 191 AO),
  • die Betriebsprüfungsanordnung (§ 196 AO),
  • die Stundung (§ 222 AO) und
  • den Erlass (§ 163 AO, § 227 AO).

Steuerbescheid als spezieller Verwaltungsakt

Vorbemerkungen

Neben den allgemeinen, kennen wir als spezielle Steuerverwaltungsakte

  • die Steuerfestsetzung,
  • die Freistellung (§ 155 I AO),
  • den Feststellungsbescheid und
  • den Steuerbescheid.

Auf letzteren, also den Steuerbescheid, gehen wir im Folgenden ein, denn für ihn gelten weitere Regeln, nicht nur jene, die weiter oben für den allgemeinen Verwaltungsakt erläutert wurden.

Form und Inhalt des Steuerbescheids

Nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Finanzamt über die steuerlichen Folgen. Die Steuer wird festgesetzt, wir befinden uns im Festsetzngsverfahren. Dies endet regelmäßig mit einem Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Steuerbescheid ist ein nach § 122 Abs. 1 AO bekanntgegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 S. 2 AO). Ein Steuerbescheid hat hierbei bestimmte

  • Muss-Bestandteile und
  • Soll-Bestandteile.

Merke

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Zu den Muss-Bestandteilen gehören folgende Angaben:

  • Steuerschuldner,
  • Steuerart,
  • Steuerbetrag,
  • Steuerzeitraum,
  • Schriftform und
  • erlassende Behörde.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWenn gegen einen Muss-Bestandteil verstoßen wird, so leidet er an einem besonders schweren, formellen Fehler und ist nichtig und unwirksam. Er entfaltet damit von Beginn an keinerlei Rechtswirkung.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Essen erhält seinen Einkommensteuerbescheid für 01. Dabei ist die Höhe der festgesetzten Steuer vollkommen unleserlich.

Der Steuerbescheid ist unwirksam, denn die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 Abs. 1 AO). Der Steuerbescheid ist nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 124 Abs. 3 AO).
Die Schriftform des Steuerbescheides ist nach § 157 Abs. 1 S. 1 AO einzuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es muss der Steuerschuldner eindeutig bezeichnet werden (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Die festgesetzte Steuer muss nach Art und Betrag bezeichnet werden.

Die ausstellende Behörde muss erkennbar aus dem Steuerbescheid hervorgehen, ansonsten ist der Verwaltungsakt ebenfalls nichtig (vgl. § 125 Abs. 1 S. 1 AO).

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wenn der Steuerbescheid also nicht schriftlich erteilt wird oder der Name der ausstellenden Behörde fehlt oder der Steuerschuldner nicht eindeutig bezeichnet ist oder die Art und Höhe der Steuer nicht eindeutig aus dem Steuerbescheid hervorgeht, so ist der Steuerbescheid nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 125 Abs. 1 S. 1 AO).
Zu den Soll-Bestandteilen gehören

  • die Rechtsbehelfsbelehrung und 
  • die Begründung

Durch die Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Steuerpflichtigen beschrieben, wie und innerhalb welcher Frist er den Steuerbescheid anfechten kann. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen bzw. unrichtig sein, so kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegen (§ 356 Abs. 2 AO). Formal juristisch bleibt die Frist bei einem Jahr, steht schließlich so im Gesetz. Die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres wird aber nicht beanstandet.

Ein Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erteilt wurde, ist mit einer Begründung zu versehen, wenn dies für sein Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Die Begründung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde lediglich einem Antrag entspricht und der Verwaltungsakt nicht in die Rechte eines Anderen eingreift (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO). Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 121 Abs. 2 Nr. 2-5 AO. Wenn die Begründung in einem Verwaltungsakt fehlt, so folgt hieraus nicht seine Nichtigkeit, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Wenn durch das Fehlen der erforderlichen Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt wurde, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 AO). Wenn die Begründung fehlt, wird der Steuerbescheid dadurch jedoch nicht nichtig, es liegt lediglich ein heilbarer Verfahrensfehler vor (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Wenn aus diesem Mangel heraus der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist versäumt, so ist ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 AO).

Merke

Hier klicken zum AusklappenEin Steuerbescheid ist ein Blumenstrauß von Verwaltungsakten. Innerhalb des Briefes, der den Steuerbescheid umfasst, werden dem Steuerpflichtigen viele weitere Verwaltungsakte bekannt gegeben, wie beispielsweise das Leistungsgebot, ein möglicher Verspätungszuschlag oder auch Festsetzung der Vorauszahlungen der Zukunft. Sie werden alle in einem Schreiben zusammengefügt, wie ein Blumenstrauß in ein Gebinde.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDem Steuerpflichtigen H aus Düsseldorf wird folgender Steuerbescheid bekannt gegeben: „Festgesetzt ist eine Einkommensteuer von 5.000 €“, darüber hinaus legt das Finanzamt die Vorauszahlungen des nächsten Kalenderjahres folgendermaßen fest: „Zahlen Sie bis zum 10.03.01 den Betrag von …“. Der genaue Betrag der Steuervorauszahlungen ist nicht eingetragen, weil dem zuständigen Sachbearbeiter hier ein Fehler unterlief.

Der Steuerbescheid ist wirksam ergangen, weil die Schriftform gewahrt wurde, die ausstellende Behörde aus dem Steuerbescheid hervorgeht, der Schuldner eindeutig bezeichnet wird und Art und Höhe der Steuer, also der Regelungsinhalt, feststeht (nämlich die Einkommensteuer von 5.000 €). Dieser Verwaltungsakt des Steuerbescheides ist daher wirksam. Nicht wirksam ist jedoch der zweite Verwaltungsakt über die Festsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen. Dieser ist nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 254 Abs. 1 AO).

Ablehnung des Erlasses von Steuerbescheiden

Ein Steuerbescheid, hier ein ablehnender, liegt auch dann vor, wenn das FA einen Antrag auf Erlass eines Steuerbescheids durch VA ablehnt (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

Beispiel

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Der Stpfl. A beantragt eine Änderung seines ESt-Bescheids 01 von 107.000 € auf 103.000 €. Der Bescheid wurde ihm bereits vor acht Monaten bekanntgegeben. Das FA stellt fest, dass die Änderungsvorschriften für Steuerbescheide (§ 164 AO, § 165 AO, §§ 172 ff. AO) nicht zutreffen und teilt dem Antragsteller schriftlich mit, dass eine Korrektur nicht in Betracht kommt.

Diese „Mitteilung“ ist die verbindliche Ablehnung des Antrages auf Erlass des (geänderten) ESt-Bescheids und damit ein VA mit dem Charakter eines Steuerbescheids (§ 118 AO und § 155 Abs. 1 S. 3 AO). Hier ist als Rechtsmittel demnach der Einspruch zulässig.

Bekanntgabe des Steuerbescheids

Bekanntgabe an Ehegatten

Die Bekanntgabe an Ehegatten von Steuerbescheiden wird in diesem Lernvideo erklärt:

 

Wenn Ehegatten zusammenveranlagt sind, so ist es für eine wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten ausreichend, dass nur eine Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird (§ 122 Abs. 7 Nr. 1 AO). Es ist auch möglich, aber unüblich, Einzelbescheide zu erlassen. Im Übrigen ist es erforderlich, eine Einzelbekanntgabe durchzuführen, wenn

  • keine gemeinsame Anschrift besteht und auch kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 AO vorliegt,
  • die Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Nr. 2 AO beantragt wurde,
  • die Finanzbehörde weiß, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten bestehen (§ 122 Abs. 7 Nr. 2 AO).

Wenn eine Einzelbekanntgabe an jeden einzelnen Ehegatten durchgeführt wird, so ist dessen persönliche Anschrift jeweils zu verwenden.

Bekanntgabe an gesetzlichen Vertreter

Der Adressat ist der gesetzliche Vertreter, wenn der Steuerschuldner bei Bekanntgabe

  • geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder
  • beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB)

ist.

Wenn hingegen ein Minderjähriger selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt (§ 112 BGB) oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht (§ 113 BGB), sind die Steuerbescheide, welche ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen bzw. der Einkommensteuerbescheid nach § 46 EStG ausschließlich dem Minderjährigen bekannt zu geben.

Bekanntgabe an den Steuerberater

Die Tatsache, dass ein Steuerberater zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen des Steuerpflichtigen befugt ist, bedeutet nicht, dass dieser auch automatisch empfangsbevollmächtigt für die Bescheide an den Steuerpflichtigen ist.

Steuerbescheide dürfen an den Steuerberater des Steuerpflichtigen übermittelt werden, wenn eine schriftliche oder elektronische Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide vorliegt bzw. wenn der Steuerpflichtige auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass er eine Bekanntgabe an den Steuerberater wünscht (§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO).

Arten der Steuerfestsetzung, § 164 AO

Wir reden über Vorbehaltsfestsetzungen. Es existieren

  • gesetzliche Vorbehalte als auch
  • behördliche Vorbehalte.

Wenn eine Steuerfestsetzung kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, so braucht dies nicht besonders in dem Verwaltungsakt vermerkt zu werden. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen kraft Gesetzes z.B.

  • Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO) oder
  • Steueranmeldungen (§ 168 S. 1 AO).

Bei behördlichen, also manuell gesetzten Vorbehalten hingegen muss dieser aus dem Steuerbescheid klar hervorgehen.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Rechtswirkung eines wirksamen Vorbehalts ist, dass der gesamte Steuerfall offenbleibt. Dies bedeutet, dass die Steuer innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Dies ist insbesondere auch nach Ende der Einspruchsfrist möglich. Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheides kann von Amts wegen oder durch Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen.

Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist (§ 164 Abs. 1 S. 1 AO). Es bedarf hierzu keiner Begründung.

Steueranmeldung

Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in welcher der Steuerpflichtige die Steuer aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst zu berechnen hat (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO).

Z.B. hat dies zu erfolgen bei

  • Umsatzsteuervoranmeldungen und
  • Umsatzsteuerjahreserklärungen als auch bei
  • Lohnsteuer-Anmeldungen durch den Arbeitgeber.

Im folgenden Video wird näher darauf eingegangen:

 

Merke

Hier klicken zum AusklappenEine Steueranmeldung steht also einem Steuerbescheid gleich (§ 218 Abs. 1 S. 2 AO).

Eine Festsetzung der Steuer gem. § 155 Abs. 1 AO ist nur erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer abweichenden Steuer im Vergleich zur Steueranmeldung führt oder die Steueranmeldung nicht abgegeben wird (§ 167 Abs. 1 S. 1 AO). Gibt der Steuerpflichtige eine Steueranmeldung ab, in welcher er eine Zahllast ermittelt hat (= Steuerpflichtiger muss zahlen), steht diese im Zeitpunkt des Eingangs beim Finanzamt einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 150 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 1 S. 1, 168 S. 1, 164 Abs. 1 AO).

Es handelt sich hierbei quasi um einen „fiktiven Steuerbescheid“, wogegen der Steuerpflichtige Einspruch einlegen kann (vgl. § 355 Abs. 1 S. 2 AO).

Eine solche Steuerfestsetzung durch Anmeldung steht gesetzlich (§ 168 S. 1 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), was zur Folge hat, dass sie später ohne weiteres zu Gunsten wie zu Ungunsten des Stpfl. korrigiert werden kann, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war (§ 164 Abs. 2 AO).

Beispiel

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Am 10.06.10 gibt die Stpfl. ihre Umsatzsteuervoranmeldung 05/10 ab und leistet die fällige Umsatzsteuer i.H.v. 5.000 € am gleichen Tage per Überweisung (§ 18 Abs. 1 UStG). Bei der Überprüfung ihrer Unterlagen bemerkt sie einen Rechenfehler, der ihre Umsatzsteuer 05/10 um 1.500 € erhöht. Aufgrund dessen gibt sie am 20.06.10 eine berichtigte Umsatzsteuervoranmeldung 05/10 ab und entrichtet die restliche Umsatzsteuer von 1.500 €.

Am 10.06.10 lag im Zeitpunkt des Eingangs beim Finanzamt eine wirksame Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (= Zahllast, Stpfl. muss zahlen) vor (§§ 150 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 1 S. 1, 168 S. 1, 164 Abs. 1 AO). Aus der geänderten Steueranmeldung, welche am 20.06.10 beim Finanzamt eingegangen ist, resultiert erneut eine Zahllast (= Stpfl. muss zahlen). Demnach liegt am 20.06.10 mit Eingang beim Finanzamt eine Änderung der Steuerfestsetzung vor, welche weiterhin unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, da es sich um eine Steueranmeldung handelt (§§ 164 Abs. 2, 150 Abs. 1 S. 3, 167 Abs. 1 S. 1, 168 S. 1 AO).

Führt die Steueranmeldung zu einem Vergütungsanspruch oder einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden Umsatzsteuer, liegt im Zeitpunkt des Eingangs beim Finanzamt zunächst ein Antrag auf Steuerfestsetzung vor (§ 155 Abs. 1 und 5 AO). Erst mit Bekanntgabe der Zustimmung durch das Finanzamt liegt eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung vor (§§ 167 Abs. 1 S. 1, 168 S. 2 AO). Die Zustimmung bedarf keiner Form (§ 168 S. 3 AO); kann also auch konkludent erfolgen (z.B. Überweisung durch das Finanzamt).

Erkennt ein Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung, also einem Steuerbescheid gleich (§ 167 Abs. 1 S. 3 AO).