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Steuerfestsetzung gem. § 155 AO

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Steuerfestsetzung gem. § 155 AO

Methode

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Steuern werden festgesetzt, Besteuerungsgrundlagen werden festgestellt. In diesem Kapitel gehen wir darauf ein, wie eine Steuer festzusetzen ist, insbesondere, wenn Steuern in einem Bescheid festgesetzt werden. Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, aber spezielle, die oft anders zu behandeln sind, als normale Verwaltungsakte.

Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, die die Festsetzung von Steuern enthalten. Sie können folgende Formen annehmen:

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Weitere Merkmale:

  • Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 AO, gleichgültig, ob sie zu einer Nachzahlung, einer Erstattung oder einer 0 €-Festsetzung (Freistellungsbescheide, § 155 Abs. 1 S.3 AO) führen;
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) sind eine Steuerfestsetzung unter VdN, § 164 Abs. 1 S. s AO;
  • Steueranmeldungen, die von den Finanzämtern unbeanstandet entgegengenommen werden, führen zu einer Festsetzung unter VdN (§ 168 AO);
  • Änderungsbescheide;
  • Bescheide, mit denen Anträge auf Erlass der genannten Bescheide abgelehnt werden (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

    Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern durch Steuerbescheide festgesetzt.

 

Vorbemerkungen

Steuerbescheide sind Verwaltungsakte, die die Festsetzung von Steuern enthalten.

Weitere Merkmale:

  • Steuerbescheide im Sinne von § 155 Abs. 1 S. 1 AO, gleichgültig, ob sie zu einer Nachzahlung, einer Erstattung oder einer 0 €-Festsetzung (Freistellungsbescheide, § 155 Abs. 1 S.3 AO) führen;
  • Vorauszahlungsbescheide (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) sind eine Steuerfestsetzung unter VdN, § 164 Abs. 1 S. s AO;
  • Steueranmeldungen, die von den Finanzämtern unbeanstandet entgegengenommen werden, führen zu einer Festsetzung unter VdN (§ 168 AO);
  • Änderungsbescheide;
  • Bescheide, mit denen Anträge auf Erlass der genannten Bescheide abgelehnt werden (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

Gemäß § 155 Abs. 1 S. 1 AO werden Steuern durch Steuerbescheide festgesetzt.

Beispiel

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Der Tierarzt Dr. Alfred Schuh hatte im Januar des Jahres 01 seine Praxis in Dortmund eröffnet, ohne dies dem FA gem. § 138 Abs. 1 S. 3 AO anzuzeigen. Er hat gegen diese Mitwirkungspflicht/Anzeigepflicht verstoßen. Seine Praxis lief von Beginn an hervorragend, so dass er bereits im Jahr 01 einen erheblichen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) erzielt hatte. Im November 02 gab er seine ESt-Erklärung sowie die USt-Erklärung ab. Das FA Dortmund ermittelte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die ESt 01 für Dr. Schuh durch EStBescheid auf 150.000 € fest. Der Stpfl. erhielt den Bescheid am 16.1.03. Der Bescheid enthielt die Aufforderung, die ESt in Höhe von 150.000 € spätestens am 16.2.03 zu bezahlen (vgl. § 36 Abs. 4 S. 1 EStG).

Der Steuerbescheid enthielt für Dr. Schuh noch eine zusätzliche, sehr unerfreuliche Überraschung. Er wurde nämlich darin aufgefordert, für das Jahr 02 nachträgliche Vorauszahlungen zu entrichten in gleicher Höhe wie die Steuer für 01. Außerdem lag eine Festsetzung laufender Vorauszahlungen ab 03 über ein Viertel der zuletzt festgesetzten Steuer pro Quartal bei, vgl. auch § 37 EStG.

Das FA hat hier mehrere Steuerbescheide, also Verwaltungsakte erlassen:

Es hat die ESt 01 des Tierarztes in Höhe von 150.000 € durch einen Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO) festgesetzt.

Außerdem hat es Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 02 und 03 erlassen (vgl. § 37 Abs. 1 S. 1 EStG). Diese sind ebenfalls Steuerbescheide. Unerheblich ist, dass alle im gleichen Umschlag bekanntgegeben wurden. Da die in § 37 Abs. 1 S. 1 EStG genannten Termine des Jahres 02 zum Zeitpunkt des Steuerbescheids 01 am 16.1.03 bereits verstrichen waren, musste Dr. Schuh auch diese Vorauszahlungen bis zum 16.2.03 entrichten.

Schließlich enthielt der Bescheid des FA noch einen weiteren StVA, nämlich die Anordnung, die geschuldete ESt 01 und 02 bis 16.2.03 zu bezahlen. Man spricht hier von einem Leistungsgebot (§ 254 Abs. 1 AO). Auch dieses ist ein StVA im Sinne von § 118 AO, allerdings kein Steuerbescheid, da durch das Leistungsgebot keine Steuer festgesetzt wird.

Beispiel

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Nachdem er sich von seinem Schrecken erholt hatte, bezahlte er die ESt am 16.2.03.

Seine Steuererklärung für 02 gab er nunmehr bereits im Mai 03 ab. Seine Einkünfte aus der Praxis hatten sich 02 weiter erhöht, sodass sich für 02 eine Steuerschuld von 180.000 € ergab. Das FA setzte daher die ESt für 02 auf 180.000 € fest. Da Dr. Schuh die Vorauszahlungen für 02 in Höhe von 150.000 € bezahlt hatte, verrechnete es diese nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG. In dem ESt-Bescheid für 02, den der Stpfl. im Juli 03 erhielt, wurde er aufgefordert, den Restbetrag (Abschlusszahlung, § 36 Abs. 4 S. 1 EStG) bis zum 10.8.03 zu entrichten.

Auch in diesem Bescheid errechnete das FA neue Vorauszahlungen ab 10.3.03. Sie betrugen je Vorauszahlungstermin 45.000 €.

Aufgabe:

Prüfen Sie, welche Steuerbescheide oder sonstige StVA das FA nunmehr erlassen hat.

Lösung:

Die Festsetzung der Steuerschuld 02 in Höhe von 180.000 € ist ein StVA, also ein Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO). Dasselbe gilt für die Festsetzung der Vorauszahlungen.

In dem Bescheid für 02 kommt nun ein weiterer StVA hinzu, nämlich die Verrechnung der Vorauszahlungen von 150.000 € mit der geschuldeten ESt in Höhe von 180.000 € nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 AO. Nach ständiger Rspr. des BFH handelt es sich hier um einen StVA i. S. v. § 118 AO, der dem Stpfl. verbindlich bestätigt, inwieweit seine Steuerschuld inzwischen getilgt ist. Dieser VA ist bereits Teil des Erhebungsverfahrens (§§ 218 ff. AO), vgl. AEAO Nr. 3 zu § 218. Da durch diese VAe keine Steuer festgesetzt wird, handelt es sich nicht um einen Steuerbescheid. Man nennt diesen StVA „Anrechnungsverfügung“. Es handelt sich um sonstige Verwaltungsakte.

Ein weiterer sonstiger StVA ist das Leistungsgebot, vgl. § 254 Abs. 1 AO.

Beispiel

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Aufgrund eines Vorauszahlungsbescheids für 01 hat die Stpfl. A am 10.3.01 ihre ESt-Vorauszahlung von 5.000 € bezahlt. Am 15.3.01 verunglückte sie so schwer, dass sie in 01 nicht mehr arbeiten konnte und somit keine einkommensteuerpflichtigen Einkünfte mehr hat.

Bei der ESt-Veranlagung für 01 stellt das FA fest, dass die ESt für 01 = 0 € beträgt. Durch Verrechnung mit der Vorauszahlung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 EStG ergibt sich für sie eine Erstattung von 5.000 €.

Aufgabe:

Welche StVAe hat das FA erlassen?

Lösung:

Das FA hat einen ESt-Bescheid erlassen, in dem die ESt auf 0 € festgesetzt wurde.

Die Verrechnung mit der Vorauszahlung ist ein weiterer sonstiger StVA (vgl. Beispiel 2). Der Erstattungsbetrag wird nach Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids fällig (§ 36 Abs. 4 S. 2 EStG).

Den Aufbau eines Einkommensteuerbescheids zeigt Ihnen folgendes Beispiel. Beachten Sie aber, dass in jedem Bundesland die Bescheide anders aufgebaut sein können. In manchen Bundesländern, z.B. Bayern, werden auch Kirchensteuerbescheide separat verschickt.

  Seite 1
Finanzamt Siegen 57076 Siegen, 25.5.03
Id-Nr. 112365478919 Weidenauer Straße 207
Steuernummer 342/2001/5001  
   
  Bescheid für 01
  über Einkommensteuer
   
Herrn Albert Stauss
Frau Berta Strauss
Hauptstrasse 11
57076 Siegen
  

Festsetzung

 EinkommensteuerKirchensteuerVerspätungszuschlag
festgesetzt werden in Euro …33.607 €3.024,63 €94,88 €

ab Steuerabzug vom Lohn …

Vorauszahlungen

17.812 €



12.000 €
1.603,08 €



1.080 €
 
verbleibende Steuer …3.795 €341,55 €94,88 €

Abrechnung

 EinkommensteuerNachträgliche Vorausz. 02Verspätungszuschlag
Abzurechnen sind …33.607 €15.000 €94,88 €
bereits getilgt …29.813 €00
demnach zu wenig gezahlt3.795 €15.000 €94,88 €
Bitte zahlen Sie spätestens
am 28.06.03 …
3.795 €15.000 €94,88 €

Vorauszahlungen

Als Vorauszahlungen werden festgesetzt und sind zu entrichten:
Für 02 nachträglich15.000 €
 10. März10. Juni10. Sept.10. Dez.
     
02 nachträglich3.750 €3.750 €3.750 €3.750 €
03und weitere Jahre3.750 €3.750 €3.750 €3.750 €

Beträge in EUR

Negative Beträge sind durch ein

Minuszeichen gekennzeichnet

 Seite 2
Bescheid für 01 über Einkommensteuer v. 25.5.03 

Besteuerungsgrundlagen

Berechnung des zu versteuernden Einkommens

 EhemannEhefrauinsgesamt
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 42.745 €42.745 €
Einkünfte aus selbständiger Arbeit25.000 € 25.000 €
Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit
   
Bruttoarbeitslohn:74.000 €  
ab Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.000 €
  
Einkünfte73.000 € 73.000 €
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung- 5.000 € - 5.000 €
Summe der positiven Einkünfte
aus jeder Einkunftsart
93.000 €42.745 €135.745 €
ausgleichsfähige negative Einkünfte5.000  
    
    
    
    
Summe der negativen Einkünfte0  
Summe der positiven Einkünfte93.000 €42.745 €135.745 €
Gesamtbetrag der Einkünfte   
ab gezahlte Kirchensteuer3.025 €
Versicherungsbeiträge10.000 €
Einkommen/zu versteuerndes Einkommen122.720 €

Berechnung der Steuer

zu versteuern nach der Splittingtabelle122.720 €33.607 €
festzusetzende Einkommensteuer 33.607 €

Verspätungszuschlag

Zuschlag wegen verspäteter/Nichtabgabe
der Einkommensteuererklärung (§ 152 AO)
94,88 € 
 Seite 3
Bescheid für 02 über Einkommensteuer vom 25.5.03 

Rechtsbehelfsbelehrung

Die Festsetzung der Einkommensteuer und des Verspätungszuschlages kann mit dem Rechtsbehelf des Einspruches angefochten werden.

Die Einsprüche sind bei dem vorbezeichneten Finanzamt oder bei der angegebenen Außenstelle schriftlich oder elektronisch einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

Die Frist für die Einlegung des Einspruches beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem Ihnen dieser Bescheid bekannt gegeben worden ist. Bei Zusendung durch einfachen Brief oder Zustellung durch eingeschriebenen Brief gilt die Bekanntgabe mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bewirkt, es sei denn, dass der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Bei der Zustellung mit Postzustellungsurkunde bzw. gegen Empfangsbekenntnis ist Tag der Bekanntgabe der Tag der Zustellung.

Auch wenn Sie einen Einspruch einlegen, müssen Sie die angeforderten Beträge fristgemäß bezahlen, es sei denn, dass die Vollziehung des Bescheids ausgesetzt oder Stundung gewährt worden ist.

Hinweis

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Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (z. B. Feststellungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids, nicht auch durch Anfechtung eines davon abhängigen weiteren Bescheids (Folgebescheids) angegriffen werden. Wird ein Grundlagenbescheid berichtigt, geändert oder aufgehoben (z. B. auf Grund eines eingelegten Rechtsbehelfes), so werden die davon abhängigen Bescheide von Amts wegen geändert oder aufgehoben.

Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung

Bitte zahlen Sie unbar, möglichst durch Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamtes (Konten des Finanzamtes siehe erste Seite unten).

Vergessen Sie nicht, bei jeder Zahlung die Steuernummer, die Steuerart und den Zeitraum anzugeben, für den Sie die Steuer entrichten.

Wenn Sie die Steuern nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahlen, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v. H. des rückständigen Steuerbetrages zu entrichten. Falls Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen werden müssen, entstehen dafür außerdem Kosten.

Bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto des Finanzamtes (Finanzkasse) gilt die Zahlung an dem Tag als wirksam geleistet, an dem der Betrag dem Finanzamt (Finanzkasse) gutgeschrieben wird.

DIENSTSIEGEL

Aufgabe:

Lesen Sie den Bescheid aufmerksam und stellen Sie fest, welche StVAe das FA darin erlassen hat.

Lösung:

Das FA Siegen hat – äußerlich verbunden in einer Verfügung – folgende VAe erlassen:

  • ESt-Bescheid 01

  • Vorauszahlungsbescheide für 02 und die folgenden Jahre

  • Verrechnung der vorausgezahlten Lohnsteuer (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG)

  • Festsetzung eines Verspätungszuschlages

  • Leistungsgebote

Das Vorliegen dieser unterschiedlichen Arten von StVAen hat erhebliche verfahrensrechtliche Folgen.

Aufgabe:

Lesen Sie nunmehr bitte § 347 AO und stellen Sie fest, welche Rechtsbehelfe die Eheleute Strauss gegebenenfalls gegen die einzelnen VAe einlegen können!

Lösung:

Gegen VAe können nach § 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO Einsprüche eingelegt werden. Einspruchsfähig sind daher der Steuerbescheid und die Vorauszahlungsbescheide, die Festsetzung des Verspätungszuschlags sowie die Leistungsgebote ("Bitte zahlen Sie..."). Einspruchsfähig ist auch ein Bescheid über den Solidaritätszuschlag.

Die Verrechnung der LSt (§ 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG) stellt ebenfalls einen VA dar, der verbindlich die bereits auf die ESt geleisteten Zahlungen bestätigt. Der VA gehört nach der Rspr. bereits in das Erhebungsverfahren.  Er ist ebenfalls mit einem Einspruch anfechtbar. Hilft das Finanzamt dem Einspruch nicht ab, ist ein Abrechnungsbescheid gemäß § 218 Abs. 2 AO als vorrangiger Verwaltungsakt zu erlassen. Hiergegen kann der Stpfl. Dann erneut Einspruch einlegen und seine Einwendungen vorbringen. Alternativ kann der Stpfl. direkt  einen Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO verlangen, wenn er mit der Verrechnung nicht einverstanden ist. Gegen diesen Abrechnungsbescheid hat er dann die Möglichkeit des Einspruchs (§ 347 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO); jedoch ist in diesem Fall die Bindungswirkung des Anrechnungs-Verwaltungsaktes zu beachten Vgl. AEAO Nr. 3 zu § 218.

Merke

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Bei Streitigkeiten im Erhebungsverfahren ist regelmäßig ein Abrechnungsbescheid (§ 218 Abs. 2 AO) zu beantragen. Hiergegen ist dann der Einspruch statthaft.

Aufgabe:

Gegen den ESt-Bescheid vom 25.5.03 legen die Ehegatten am 30.5.03 Einspruch ein mit der Begründung, das FA habe zu Unrecht Betriebsausgaben des Ehemannes in Höhe von 1.000 € nicht anerkannt.

Am 07.07.03 (über den Einspruch wurde noch nicht entschieden) tragen die Eheleute weiter vor, die Vorauszahlungen für 03 seien zu hoch angesetzt, da in diesem Jahr die Einnahmen deutlich geringer seien.

Wie wird das FA über den Antrag entscheiden?

Lösung:

Es liegt bisher nur ein Einspruch gegen den VA „Einkommensteuerbescheid“ vor. Der Vorauszahlungsbescheid wurde nicht angefochten.

Das neue Vorbringen ist als eigener Einspruch gegen den VA „Vorauszahlungen“ zu werten. Dieser ist allerdings im Zweifel verspätet. In diesem Fall wird das Finanzamt den verspäteten Einspruch als Antrag nach § 164 Abs. 2 AO werten, da Vorauszahlungen nach § 164 Abs. 1 S. 3 AO stets als Bescheid unter VdN zu werten sind.

Prüfungstipp

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An diesem Fall sehen Sie, wie wichtig es (auch in der Praxis!) ist, die einzelnen VAe zu trennen und genau darauf zu achten, wogegen Einspruch eingelegt werden soll. Lesen Sie hierzu den AEAO Nr. 4 zu § 357.

Ersetzt das FA einen Steuerbescheid durch einen Änderungsbescheid, so hat dieser selbstverständlich ebenfalls den Charakter eines Steuerbescheids iSv. § 155 Abs. 1 S. 1 AO.

§ 157 Abs. 1 AO regelt die Form von Steuerbescheiden:

  • Schriftform

  • Bezeichnung der Steuer nach Art und Betrag

  • Benennung des Steuerschuldners

Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist der Steuerbescheid nichtig (§ 125 Abs. 1 AO und § 124 Abs. 3 AO).

Nach § 157 Abs. 1 S. 3 AO muss ein Steuerbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten. Fehlt sie, so ist, wie auch zuvor, der Bescheid nicht nichtig. Vielmehr beginnt in diesem Fall die Einspruchsfrist (§ 355 Abs. 1 AO) nicht zu laufen (§ 356 Abs. 2 AO). Der Einspruch ist dann innerhalb eines Jahrs nach Bekanntgabe des VA zulässig.

Allgemeiner bzw. sonstiger Steuerverwaltungsakt

Als allgemeine Verwaltungsakte kennt das Finanzamt die folgenden:

  • den Haftungsbescheid (§ 191 AO),
  • die Betriebsprüfungsanordnung (§ 196 AO),
  • die Stundung (§ 222 AO) und
  • den Erlass (§ 163 AO, § 227 AO).

Steuerbescheid als spezieller Verwaltungsakt

Vorbemerkungen

Neben den allgemeinen, kennen wir als spezielle Steuerverwaltungsakte

  • die Steuerfestsetzung,
  • die Freistellung (§ 155 I AO),
  • den Feststellungsbescheid und
  • den Steuerbescheid.

Auf letzteren, also den Steuerbescheid, gehen wir im Folgenden ein, denn für ihn gelten weitere Regeln, nicht nur jene, die weiter oben für den allgemeinen Verwaltungsakt erläutert wurden.

Form und Inhalt des Steuerbescheids

Nachdem das Ermittlungsverfahren abgeschlossen ist, entscheidet das Finanzamt über die steuerlichen Folgen. Die Steuer wird festgesetzt, wir befinden uns im Festsetzngsverfahren. Dies endet regelmäßig mit einem Steuerbescheid (§ 155 Abs. 1 S. 1 AO). Ein Steuerbescheid ist ein nach § 122 Abs. 1 AO bekanntgegebener Verwaltungsakt (§ 155 Abs. 1 S. 2 AO). Ein Steuerbescheid hat hierbei bestimmte

  • Muss-Bestandteile und
  • Soll-Bestandteile.

Merke

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Zu den Muss-Bestandteilen gehören folgende Angaben:

  • Steuerschuldner,
  • Steuerart,
  • Steuerbetrag,
  • Steuerzeitraum,
  • Schriftform und
  • erlassende Behörde.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenWenn gegen einen Muss-Bestandteil verstoßen wird, so leidet er an einem besonders schweren, formellen Fehler und ist nichtig und unwirksam. Er entfaltet damit von Beginn an keinerlei Rechtswirkung.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDer Steuerpflichtige Fritz aus Essen erhält seinen Einkommensteuerbescheid für 01. Dabei ist die Höhe der festgesetzten Steuer vollkommen unleserlich.

Der Steuerbescheid ist unwirksam, denn die festgesetzte Steuer ist nach Art und Betrag zu bezeichnen (§ 157 Abs. 1 AO). Der Steuerbescheid ist nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 124 Abs. 3 AO).
Die Schriftform des Steuerbescheides ist nach § 157 Abs. 1 S. 1 AO einzuhalten, soweit nichts anderes bestimmt ist. Es muss der Steuerschuldner eindeutig bezeichnet werden (§ 157 Abs. 1 S. 2 AO). Die festgesetzte Steuer muss nach Art und Betrag bezeichnet werden.

Die ausstellende Behörde muss erkennbar aus dem Steuerbescheid hervorgehen, ansonsten ist der Verwaltungsakt ebenfalls nichtig (vgl. § 125 Abs. 1 S. 1 AO).

Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, wenn der Steuerbescheid also nicht schriftlich erteilt wird oder der Name der ausstellenden Behörde fehlt oder der Steuerschuldner nicht eindeutig bezeichnet ist oder die Art und Höhe der Steuer nicht eindeutig aus dem Steuerbescheid hervorgeht, so ist der Steuerbescheid nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 125 Abs. 1 S. 1 AO).
Zu den Soll-Bestandteilen gehören

  • die Rechtsbehelfsbelehrung und 
  • die Begründung

Durch die Rechtsbehelfsbelehrung wird dem Steuerpflichtigen beschrieben, wie und innerhalb welcher Frist er den Steuerbescheid anfechten kann. Sollte die Rechtsbehelfsbelehrung fehlen bzw. unrichtig sein, so kann der Steuerpflichtige innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Steuerbescheides Einspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegen (§ 356 Abs. 2 AO). Formal juristisch bleibt die Frist bei einem Jahr, steht schließlich so im Gesetz. Die Einlegung des Einspruchs binnen eines Jahres wird aber nicht beanstandet.

Ein Verwaltungsakt, der schriftlich oder elektronisch erteilt wurde, ist mit einer Begründung zu versehen, wenn dies für sein Verständnis erforderlich ist (§ 121 Abs. 1 AO). Die Begründung ist allerdings nicht erforderlich, wenn die Finanzbehörde lediglich einem Antrag entspricht und der Verwaltungsakt nicht in die Rechte eines Anderen eingreift (§ 121 Abs. 2 Nr. 1 AO). Weitere Ausnahmen ergeben sich aus § 121 Abs. 2 Nr. 2-5 AO. Wenn die Begründung in einem Verwaltungsakt fehlt, so folgt hieraus nicht seine Nichtigkeit, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Wenn durch das Fehlen der erforderlichen Begründung die rechtzeitige Anfechtung des Verwaltungsakts versäumt wurde, so gilt die Versäumung der Einspruchsfrist als nicht verschuldet (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 AO). Wenn die Begründung fehlt, wird der Steuerbescheid dadurch jedoch nicht nichtig, es liegt lediglich ein heilbarer Verfahrensfehler vor (§ 126 Abs. 1 Nr. 2 AO). Wenn aus diesem Mangel heraus der Steuerpflichtige die Einspruchsfrist versäumt, so ist ggf. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 126 Abs. 3 AO).

Merke

Hier klicken zum AusklappenEin Steuerbescheid ist ein Blumenstrauß von Verwaltungsakten. Innerhalb des Briefes, der den Steuerbescheid umfasst, werden dem Steuerpflichtigen viele weitere Verwaltungsakte bekannt gegeben, wie beispielsweise das Leistungsgebot, ein möglicher Verspätungszuschlag oder auch Festsetzung der Vorauszahlungen der Zukunft. Sie werden alle in einem Schreiben zusammengefügt, wie ein Blumenstrauß in ein Gebinde.

Hierzu ein Beispiel:

Beispiel

Hier klicken zum AusklappenDem Steuerpflichtigen H aus Düsseldorf wird folgender Steuerbescheid bekannt gegeben: „Festgesetzt ist eine Einkommensteuer von 5.000 €“, darüber hinaus legt das Finanzamt die Vorauszahlungen des nächsten Kalenderjahres folgendermaßen fest: „Zahlen Sie bis zum 10.03.01 den Betrag von …“. Der genaue Betrag der Steuervorauszahlungen ist nicht eingetragen, weil dem zuständigen Sachbearbeiter hier ein Fehler unterlief.

Der Steuerbescheid ist wirksam ergangen, weil die Schriftform gewahrt wurde, die ausstellende Behörde aus dem Steuerbescheid hervorgeht, der Schuldner eindeutig bezeichnet wird und Art und Höhe der Steuer, also der Regelungsinhalt, feststeht (nämlich die Einkommensteuer von 5.000 €). Dieser Verwaltungsakt des Steuerbescheides ist daher wirksam. Nicht wirksam ist jedoch der zweite Verwaltungsakt über die Festsetzung der zukünftigen Vorauszahlungen. Dieser ist nichtig (§ 125 Abs. 1 AO, § 254 Abs. 1 AO).

Ablehnung des Erlasses von Steuerbescheiden

Ein Steuerbescheid, hier ein ablehnender, liegt auch dann vor, wenn das FA einen Antrag auf Erlass eines Steuerbescheids durch VA ablehnt (§ 155 Abs. 1 S. 3 AO).

Beispiel

Hier klicken zum Ausklappen

Der Stpfl. A beantragt eine Änderung seines ESt-Bescheids 01 von 107.000 € auf 103.000 €. Der Bescheid wurde ihm bereits vor acht Monaten bekanntgegeben. Das FA stellt fest, dass die Änderungsvorschriften für Steuerbescheide (§ 164 AO, § 165 AO, §§ 172 ff. AO) nicht zutreffen und teilt dem Antragsteller schriftlich mit, dass eine Korrektur nicht in Betracht kommt.

Diese „Mitteilung“ ist die verbindliche Ablehnung des Antrages auf Erlass des (geänderten) ESt-Bescheids und damit ein VA mit dem Charakter eines Steuerbescheids (§ 118 AO und § 155 Abs. 1 S. 3 AO). Hier ist als Rechtsmittel demnach der Einspruch zulässig.

Bekanntgabe des Steuerbescheids

Bekanntgabe an Ehegatten

Die Bekanntgabe an Ehegatten von Steuerbescheiden wird in diesem Lernvideo erklärt:

 

Wenn Ehegatten zusammenveranlagt sind, so ist es für eine wirksame Bekanntgabe an beide Ehegatten ausreichend, dass nur eine Ausfertigung des Steuerbescheides an die gemeinsame Anschrift übermittelt wird (§ 122 Abs. 7 Nr. 1 AO). Es ist auch möglich, aber unüblich, Einzelbescheide zu erlassen. Im Übrigen ist es erforderlich, eine Einzelbekanntgabe durchzuführen, wenn

  • keine gemeinsame Anschrift besteht und auch kein Einverständnis zur Bekanntgabe nach § 122 Abs. 6 AO vorliegt,
  • die Einzelbekanntgabe nach § 122 Abs. 7 Nr. 2 AO beantragt wurde,
  • die Finanzbehörde weiß, dass ernstliche Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ehegatten bestehen (§ 122 Abs. 7 Nr. 2 AO).

Wenn eine Einzelbekanntgabe an jeden einzelnen Ehegatten durchgeführt wird, so ist dessen persönliche Anschrift jeweils zu verwenden.

Bekanntgabe an gesetzlichen Vertreter

Der Adressat ist der gesetzliche Vertreter, wenn der Steuerschuldner bei Bekanntgabe

  • geschäftsunfähig (§ 104 BGB) oder
  • beschränkt geschäftsfähig (§§ 106 ff. BGB)

ist.

Wenn hingegen ein Minderjähriger selbstständig ein Erwerbsgeschäft betreibt (§ 112 BGB) oder in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht (§ 113 BGB), sind die Steuerbescheide, welche ausschließlich diesen Geschäftsbetrieb betreffen bzw. der Einkommensteuerbescheid nach § 46 EStG ausschließlich dem Minderjährigen bekannt zu geben.

Bekanntgabe an den Steuerberater

Die Tatsache, dass ein Steuerberater zur Erstellung und Einreichung der Steuererklärungen des Steuerpflichtigen befugt ist, bedeutet nicht, dass dieser auch automatisch empfangsbevollmächtigt für die Bescheide an den Steuerpflichtigen ist.

Steuerbescheide dürfen an den Steuerberater des Steuerpflichtigen übermittelt werden, wenn eine schriftliche oder elektronische Vollmacht zur Entgegennahme der Steuerbescheide vorliegt bzw. wenn der Steuerpflichtige auf andere Weise zu erkennen gegeben hat, dass er eine Bekanntgabe an den Steuerberater wünscht (§ 122 Abs. 1 Satz 4 AO).

Arten der Steuerfestsetzung, § 164 AO

Wir reden über Vorbehaltsfestsetzungen. Es existieren

  • gesetzliche Vorbehalte als auch
  • behördliche Vorbehalte.

Wenn eine Steuerfestsetzung kraft Gesetz unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, so braucht dies nicht besonders in dem Verwaltungsakt vermerkt zu werden. Unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen kraft Gesetzes z.B.

  • Vorauszahlungsbescheide (§ 164 Abs. 1 S. 2 AO) oder
  • Steueranmeldungen (§ 168 S. 1 AO).

Bei behördlichen, also manuell gesetzten Vorbehalten hingegen muss dieser aus dem Steuerbescheid klar hervorgehen.

Expertentipp

Hier klicken zum AusklappenDie Rechtswirkung eines wirksamen Vorbehalts ist, dass der gesamte Steuerfall offenbleibt. Dies bedeutet, dass die Steuer innerhalb der Festsetzungsfrist jederzeit geändert oder aufgehoben werden kann (§ 164 Abs. 2 AO). Dies ist insbesondere auch nach Ende der Einspruchsfrist möglich. Die Änderung oder Aufhebung des Steuerbescheides kann von Amts wegen oder durch Antrag des Steuerpflichtigen erfolgen.

Steuern können unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist (§ 164 Abs. 1 S. 1 AO). Es bedarf hierzu keiner Begründung.

Steueranmeldung

Eine Steueranmeldung ist eine Steuererklärung, in welcher der Steuerpflichtige die Steuer aufgrund gesetzlicher Vorschriften selbst zu berechnen hat (§ 150 Abs. 1 S. 3 AO).

Z.B. hat dies zu erfolgen bei

  • Umsatzsteuervoranmeldungen und
  • Umsatzsteuerjahreserklärungen als auch bei
  • Lohnsteuer-Anmeldungen durch den Arbeitgeber.

Im folgenden Video wird näher darauf eingegangen:

 

Merke

Hier klicken zum AusklappenEine Steueranmeldung steht also einem Steuerbescheid gleich (§ 218 Abs. 1 S. 2 AO).

Nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO ist bei Steueranmeldungen eine Steuerfestsetzung nach § 155 Abs. 1 AO nur dann erforderlich, wenn die Festsetzung zu einer von der Anmeldung abweichenden Steuer führt. Übernimmt dagegen das FA die Anmeldung ohne Änderungen, was in der Praxis bei der Vielzahl in der Regel der Fall ist, so steht die Anmeldung einer Steuerfestsetzung gleich (§ 168 S. 1 AO).

Aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion hat die Steueranmeldung in solchen Fällen den Charakter eines Steuerbescheids. Wie sich aus § 355 Abs. 1 S. 2 AO ergibt, kann der Stpfl. damit gegen seine eigene Steueranmeldung Einspruch einlegen.

Eine solche Steuerfestsetzung durch Anmeldung steht gesetzlich (§ 168 S. 1 AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO), was zur Folge hat, dass sie später ohne weiteres zu Gunsten wie zu Ungunsten des Stpfl. korrigiert werden kann, wenn sich herausstellt, dass sie unrichtig war (§ 164 Abs. 2 AO).

Beispiel

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Der Hundefutterhändler Damian Dogge gibt seine USt-Voranmeldung für Mai 01 am 10.6.01 ab und entrichtet gleichzeitig die fällige USt in Höhe von 3.450 € (§ 18 Abs. 1 UStG) per Lastschrift. Kurz darauf bemerkt er in seinen Unterlagen einen Rechenfehler, der seine USt-Zahllast für Mai 01 um 1.000 € erhöht. Er gibt am 25.6.01 eine geänderte USt-Voranmeldung ab und entrichtet die restliche USt von 1.000 €.

Hier handelt es sich um zwei USt-Bescheide iSv. § 168 S. 1 AO. Der Erstbescheid erging mit der ersten Anmeldung am 10.6.01. Er stand kraft Gesetz unter Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO, § 168 S. 1 AO). Durch die berichtigte Voranmeldung vom 25.6.01 wurde der Erstbescheid gemäß § 164 Abs. 2 S. 1 AO geändert. Da das FA auch diese Anmeldung unbeanstandet entgegennahm, liegt ein Steueränderungsbescheid vor, der den Erstbescheid ersetzt.

Führt die Steueranmeldung zu einer Herabsetzung der bisher zu entrichtenden USt oder zu einer Steuervergütung, so liegt eine Steuerfestsetzung nur dann vor, wenn das FA seine Zustimmung erteilt (§ 168 S. 2 AO). Die Zustimmung erfolgt im Allgemeinen im Rahmen einer Abrechnung durch das FA und ist erkennbar am Geldeingang. Die Abrechnung ist kein StVA. Aus ihr ergibt sich jedoch die Zustimmung des FA.

Erkennt ein Steuer- oder Haftungsschuldner nach Abschluss einer LSt-Außenprüfung seine Zahlungsverpflichtung schriftlich an, steht das Anerkenntnis einer Steueranmeldung, also einem Steuerbescheid gleich (§ 167 Abs. 1 S. 3 AO).