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Steuererklärungspflichten in der Abgabenordnung

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Steuererklärungspflichten

Begriff der Steuererklärung

Der Begriff „Steuererklärung“ ist kein gesetzlich definierter Begriff.

Der BFH hat diese Lücke einst geschlossen und definiert eine Steuererklärung als eine formalisierte, innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Auskunft des Stpfl., die dem Finanzamt die Festsetzung der Steuer ermöglichen soll und in der Regel zum Erlass eines Steuerbescheides führt. Einzelheiten zu Form und Inhalt regeln die Einzelsteuergesetze.

Grundsätzlich sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden. Andere Vordrucke können zugelassen werden. Näheres dazu regeln regelmäßig BMF-Schreiben.

Abgabe der Steuererklärungen gem. § 149 AO

Steuerpflichtige haben Steuern zu zahlen. In manchen Fällen, bei sogenannten Pflichtveranlagungen, wird diese Pflicht ergänzt durch die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung. Diese Erklärungen werden von den Finanzämtern veranlagt. Nicht jeder, der steuerpflichtig ist, ist jedoch auch verpflichtet, eine Erklärung abzugeben. Diese Pflicht betrifft nur:

  • wer nach den Einzelsteuergesetzen zur Abgabe verpflichtet ist

(§ 149 Abs. 1 S. 1 AO)

Man denke hier nur an § 25 Abs. 3 oder § 46 EStG oder § 18 Abs. 3 UStG sowie § 31 KStG (dort ist geregelt, wer eine ESt-, USt- oder KSt-Erklärung abzugeben hat). Demnach ist verpflichtet,

  • wer vom FA zur Abgabe aufgefordert wird (§ 149 Abs. 1 S. 2 AO).
    Es gibt Fälle, in denen möchte das Finanzamt einfach mal wieder überprüfen, ob sich steuerlich relevante Vorgänge ergeben haben. Im Zuge des Altereinkünftegesetzes wurden zum Beispiel viele Rentner aufgefordert, eine Steuererklärung einzureichen.

Früher wurden den Steuerpflichtigen Vordrucke zugesandt mit der Aufforderung, diese innerhalb einer Frist ausgefüllt wieder einzureichen. Im Zuge der immer weiter fortschreitenden Digitalisierung auch bei den Finanzämtern, werden kaum noch Vordrucke rausgeschickt.

  • 149 Abs. 2 AO legt lediglich den Zeitpunkt fest, bis zu dem die Erklärungen abzugeben sind. Danach sind sie grundsätzlich spätestens bis zum 31. Juli des auf den Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres abzugeben. Bei Land- und Forstwirten verschiebt sich diese Frist natürlich wegen des abweichenden Wirtschaftsjahres. Es handelt sich also um eine der wenigen gesetzlichen Fristen, die nach § 109 Abs. 1 AO verlängert werden können. Grundsätzlich werden gesetzliche Fristen also nicht verlängert. Behördliche Fristen dagegen schon.
    Während nach alter Fassung die Verlängerung durch koordinierte Ländererlasse erfolgte, regelt die neue Fassung des § 149 Abs. 3 AO unmittelbar im Gesetz, dass Steuerberater eine pauschale Fristverlängerung haben bis Ende Februar des Folgejahres (ab Veranlagungszeitraum 2018).

Der § 152 AO, welcher den Verspätungszuschlag regelt, wurde entsprechend angepasst, siehe Absatz 3 Nr. 1 AO

Hinweis

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§ 149 AO a.F. (i.V.m. § 109 AO a.F.) ist auch nach dem 31.12.2016 weiterhin anzuwenden auf Steuererklärungen, die für Besteuerungszeiträume vor dem 1.1.2018 beginnend einzureichen sind. Das betrifft letztmals Jahreserklärungen für 2017.

Steuererklärungen sind vom Stpfl. grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben (§ 150 Abs. 3 AO, § 25 Abs. 3 S. 4 EStG, § 18 Abs. 3 S. 3 UStG). Fehlt die Unterschrift, so ist, wenn nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 3 AO vorliegen, die Steuererklärung unwirksam, also quasi nicht abgegeben. Dennoch ist das FA in diesem Fall nicht gehindert, aufgrund der unwirksamen Erklärung eine Veranlagung durchzuführen.

Mittlerweile sind immer mehr Steuerpflichtige gesetzlich verpflichtet, die Erklärungen in elektronischer Form einzureichen. Darunter fallen zum Beispiel alle Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften. Diese werden natürlich nicht unterschrieben. Das elektronische Dokument muss aber dann mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein (§ 87a Abs. 3 S. 2 AO; AEAO Nr. 3 zu § 87a AO).

Die Novelierung des § 150 AO ist ausdrücklich auf die elektronische Steuererklärung eingegangen. Papierform ist demnach nur noch zulässig, wenn keine elektronische Erklärung vorgeschrieben ist. Das betrifft auch Fälle, in denen mündliche Steuererklärungen (bzw. durch konkludentes Verhalten) zugelassen sind. Man denke hier nur an den Zoll am Flughafen, bei dem man durch rote oder grüne Türen gehen und somit relevante Sachverhalte anzeigen kann. Freiwillig kann selbstverständlich auch eine elektronische Steuererklärung eingereicht werden.

Manchmal gibt es jedoch Sachverhalte, die einer weiteren Erläuterung bedürfen. Um auch das in digitaler Form zu ermöglichen, sieht § 150 Abs. 7 AO ein sog. „qualifiziertes Freitextfeld“ bei ausschließlich automationsgestützten Steuerbescheiden vor (vgl. § 155 Abs. 4 AO). In diesem Freifeld kann der Stpfl. individuelle Angaben machen, die nach seiner Auffassung hinsichtlich Rechts-/Sachfragen bedeutsam sind und wichtige Informationen/Erläuterungen für das FA beinhalten. Das Freitextfeld ist Bestandteil des Steuererklärungsvordrucks und gewährleistet damit das Recht auf Anhörung.

Überblick zum Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung

 

Form und Inhalt der Steuererklärungen gem. § 150 AO

  • 150 AO regelt den Formalismus der Erklärungen.

Grundsatz ist die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck. Allerdings sind davon einige Ausnahmen unmittelbar genannt.

Wichtigste Ausnahme dürfte die elektronische Abgabe sein. Diese ist in vielen Fällen mittlerweile vorgeschrieben. Man denke nur an § 25 Abs. 4 S. 1 EStG. Hier geht es um ESt-Fälle mit Gewinneinkünften von über 410 €. Auch die USt ist mittlerweile zwingend elektronisch einzureichen, vgl. § 18 Abs. 3 S. 1 UStG. Verzichtet das Finanzamt aufgrund einer unbilligen Härte, die eine elektronische Abgabe darstellen könnte, auf die Abgabe per Datenträgeraustausch, so ist eine Abgabe auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck vorzunehmen. Andere zugelassene Vordrucke sind natürlich auch möglich.

Berichtigung von Erklärungen gem. § 153 AO

Nach § 150 Abs. 2 AO hat der Stpfl. seine Angaben nach bestem Wissen und Gewissen zu machen. Erkennt er später, dass die Erklärung eine Unrichtigkeit enthält, die zu einer anderen Steuerfestsetzung führt, hat er die Verpflichtung zur Richtigstellung (§ 153 Abs. 1 AO, siehe auch ausführlich AEAO zu § 153).

Hinweis

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Verletzt der Steuerpflichtige mit Wissen und Wollen, also vorsätzlich diese Pflicht zur Berichtigung, liegt eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 iVm. Abs. 4 AO vor. In diesem Fall kann der Stpfl. eine Selbstanzeige gem. § 371 AO abgeben.

Merke

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§ 153 Abs. 1 AO stellt die Anzeige für den ehrlichen Stpfl. dar, der nachträglich einen Fehler erkennt; § 371 AO regelt die Anzeige für den unehrlichen Stpfl., der bereits vorsätzlich Steuern hinterzogen hat.