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Ablaufhemmung bei offenbarer Unrichtigkeit gem. § 171 Abs. 2 AO
Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen (§ 129 AO), so läuft die Festsetzungsfrist insoweit, also punktuell, nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des die offenbare Unrichtigkeit erstmals enthaltenden Bescheids ab.
Übungsfall:
M. Ende gibt seine ESt-Erklärung 01 im Jahre 07 ab. Das FA gibt den Bescheid am 19.2.08 zur Post. Im Mai 08 entdeckt das FA eine offenbare Unrichtigkeit, die sich zugunsten Endes auswirkt. Es erlässt im Juli 09 den Korrekturbescheid.
1. Berechnen Sie die planmäßige Festsetzungsfrist!
2. Durfte das FA den Berichtigungsbescheid noch erlassen
3. Wie wäre es, wenn Ende die Erklärung 01 bereits 02 abgegeben hätte und das FA den Bescheid mit der offenbaren Unrichtigkeit bereits im Jahr 02 erlassen hätte?
Lösung:
- Die Frist beginnt mit Ablauf 04 (3 Jahre Anlaufhemmung, § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO, § 36 Abs. 1 EStG) und endet planmäßig mit Ablauf 08 (4 Jahre Festsetzungsfrist, § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO).
- Da bei Erlass des Bescheids eine offenbare Unrichtigkeit enthalten war, hat das FA vom Tag der Bekanntgabe an noch ein Jahr Zeit, diesen Fehler zu berichtigen, wenn es ihn denn erkennt. Diese Jahresfrist endet nach § 171 Abs. 2 AO mit Ablauf des 22.2.09. Im Juli 09 durfte das FA den Berichtigungsbescheid nicht mehr erlassen. Dennoch ist dieser nicht nichtig (§ 125 Abs. 1 AO). Will der Stpfl. die Rückgängigmachung, so muss er gegen den Verwaltungsakt Einspruch einlegen.
- In diesem Falle würde die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 2 AO nicht greifen, da die planmäßige Festsetzungsfrist erst mit Ablauf 06 enden würde. Die Jahresfrist des § 171 Abs. 2 AO wäre zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen.
Gleiches gilt für sämtliche Fälle (Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung) des § 173a AO, wenn dem Stpfl. ein mechanischer Fehler bei der Erstellung der Erklärung unterlaufen ist.