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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Steuerschuldrecht - Pflichten des Steuerbürgers

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Steuerschuldrecht - Pflichten des Steuerbürgers

Beispielhafte Pflichten des Steuerbürgers

 

Merke

Der Steuerpflichtige hat folgende Pflichten:

Die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen erstreckt sich auf die vollständige und wahrheitsgemäße Offenlegung der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen und die Angabe der ihm bekannten Beweismittel nach § 90 Abs. 1 Satz 1 AO. Darüber hinaus hat er im Rahmen einer Außenprüfung Auskünfte zu erteilen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Prüfung vorzulegen, welche zum Verständnis der Aufzeichnungen beitragen siehe hierzu § 200 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Auskunftspflicht des Steuerpflichtigen bezieht sich darauf, dass er der Finanzverwaltung Auskunft zur Feststellung eines die Besteuerung betreffenden Sachverhaltes zu erteilen hat nach § 93 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Vorlagepflicht besagt, dass die Finanzbehörde von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden verlangen kann gemäß § 97 Abs. 1 Satz 1 AO. Die Finanzbehörde kann die Urkunden an der Amtsstelle verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist oder die Urkunden für eine Vorlage an Amtsstelle ungeeignet sind gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 AO.

Anzeigepflichten bestehen nach § 137 AO, § 138 AO, § 139 AO.

Die steuerlichen Pflichten sind wichtig, um die materiell richtige Steuer festzusetzen. Deswegen sind sie in der Regel auch durch ein Zwangsgeld erzwingbar nach § 328 Abs. 1 AO, welches jedoch einen Betrag von 25.000 € nicht übersteigen darf gemäß § 329 AO. Wenn Besteuerungsgrundlagen sich nicht beziehungsweise nur teilweise ermitteln lassen, so dürfen diese durch die Finanzbehörde geschätzt werden nach § 162 AO. Dies hat insbesondere dann zu erfolgen, wenn der Steuerpflichtige seine Angaben nicht hinreichend aufklären kann oder weitere Auskunft verweigert beziehungsweise seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 AO verletzt in Verbindung mit § 162 Abs. 2 Satz 1 AO.