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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Mitwirkungspflichten der Beteiligten gemäß § 90 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Mitwirkungspflichten der Beteiligten gemäß § 90 AO

Mitwirkungspflichten der Beteiligten gemäß § 90 AO

Prinzipiell wird das Besteuerungsverfahren natürlich durch das Amtsprinziop und durch den Untersuchungsgrundsatz  beherrscht, dennoch wäre das Finanzamt ohne die Mitwirkung der Steuerpflichtigen, aber auch weiterer dritter Personen, bei der Erfüllung seiner Aufgaben hilflos.

Insbesondere die abgabenrechtlichen Vorschriften, wie auch in den Einzelsteuergesetzen begründet, etablieren daher eine Fülle von Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und dritter Personen, die es den Finanzämtern erst ermöglichen, ihre Aufgaben erfolgreich durchzuführen.

Nach § 90 Abs. 1 AO ist der Steuerpflichtige gehalten, bei der Ermittlung steuerrechtlich erheblicher Sachverhalte mitzuwirken, insbesondere die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß zu offenbaren.

Eine erhöhte Mitwirkungspflicht sieht § 90 Abs. 2 und Abs. 3 AO vor allem dann vor, wenn Sachverhalte zu ermitteln sind, die sich auf Vorgänge im Ausland beziehen. In diesen Fällen ist das Finanzamt besonders auf die Mithilfe der Steuerpflichtigen angewiesen, die gegebenenfalls auch die erforderlichen Beweismittel aus dem Ausland beschaffen müssen.

Verstößt der Steuerpflichtige gegen seine Mitwirkungspflichten, führt dies im Allgemeinen zu negativen Folgen. Im häufigsten Fall zu einer Schätzungen.