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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Steuerschuldrecht - Rechte des Steuerbürgers

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Steuerschuldrecht - Rechte des Steuerbürgers

Beispielhafte Rechte des Steuerbürgers

 

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Zusätzlich zu den Pflichten eines Steuerbürgers existieren auch steuerliche Rechte, nämlich das

  • Steuergeheimnis,

  • das Recht auf Beratung und Auskunft,

  • rechtliches Gehör und die

  • Begründung von Verwaltungsakten.

Das Steuergeheimnis ist dazu da, die persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen zu schützen. Amtsträger haben deswegen das Steuergeheimnis zu wahren gemäß § 30 Abs. 1 AO.

Teil der Beratung und Auskunft ist, dass die Finanzverwaltung den Steuerbürger über Verfahrensrechte und Pflichten informiert im Sinne des § 89 Abs. 1 Satz 2 AO. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Finanzverwaltung „wie ein Steuerberater" den Steuerpflichtigen unterrichten darf.

Rechtliches Gehör bedeutet, dass dem Steuerpflichtigen Gelegenheit gegeben wird, sich zu Tatsachen gegenüber dem Finanzamt zu äußern, die für dessen Entscheidung in steuerlichen Angelegenheiten erheblich sind. Entscheidend ist, dem Steuerpflichtigen vor dem Erlassen des Verwaltungsaktes Gehör zu verschaffen nach § 91 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Begründung von Verwaltungsakten dient dem besseren Verständnis derselben. Insbesondere sollen alle Steuerbescheide erklärt werden, z.B. um dem Steuerpflichtigen näherzubringen, warum man von dessen Erklärungen abgewichen ist. Es bedarf hingegen keiner Begründung, wenn die Finanzbehörde einem Antrag entspricht gemäß § 121 Abs. 2 Nr. 1 AO.

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Wenn das Finanzamt einen Verwaltungsakt nicht begründet bzw. dem Steuerpflichtigen kein rechtliches Gehör verschafft und deswegen (!) der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfsfrist versäumt, so ist hierin ein Grund für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu sehen, denn den Steuerpflichtigen trifft nicht die Schuld für die Versäumnis der Einspruchsfrist nach § 126 Abs. 3 AO.  

Bei der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 Satz 1 AO wird der Steuerpflichtige so behandelt, als hätte er die betreffende Frist nicht versäumt, hierunter ist also nicht etwa eine Fristverlängerung zu verstehen. Wichtig ist also hierfür, dass er

  • unverschuldet

  • eine gesetzliche Frist (z.B. die Einspruchsfrist)

  • versäumt hat.

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Zu prüfen ist also in Prüfungen stets, ob eine versäumte Einspruchsfrist nicht möglicherweise unverschuldet versäumt wurde und deswegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.