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Methode

LERNZIELE:

Sie sollten am Ende des Kapitels Folgendes verstanden haben:

  • den Unterschied zwischen Steuerpflicht- und Steuerschuldverhältnis,  
  • was die einzelnen Schritte sind, die mit einer Steuer verbunden sind (nämlich Entstehung, Festsetzung, Verwirklichung, Fälligkeit, Erlöschen, Aufrechnung, Erlassen und Verjährung),  
  • was steuerliche Rechte und steuerliche Pflichten sind,
  • das steuerliche Ermittlungsverfahren,
  • steuerliche Fristen und Termine beherrschen,
  • insb. die Einspruchsfrist berechnen können.

Man unterscheidet

  • Entstehung,
  • Festsetzung,
  • Verwirklichung,
  • Fälligkeit,
  • Erlöschen,
  • Aufrechnung,
  • Erlassen und
  • Verjährung

der Steuer.

Die Steuerschuld entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft nach § 38 AO. Die Entstehung ist allerdings höchstens bei der Aufrechnung gemäß § 226 AO und in manchen Fällen der Haftung gemäß § 75 AO relevant. Es gibt keinen einheitlichen Entstehungszeitpunkt für die einzelnen Steuern. Höchstens bei den Veranlagungssteuern existiert dieser, denn diese entstehen spätestens mit Ablauf des Kalenderjahres, also am 31.12. des Jahres.

Die Festsetzung schließt sich an die Entstehung einer Steuer an, denn eine Steuer kann erst dann festgesetzt werden, wenn sie entstanden ist. Die Festsetzung einer Steuer erfolgt regelmäßig durch die Finanzbehörde mit einem Steuerbescheid siehe hierzu § 155 Abs. 1 Satz 1 AO.

Die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis geschieht durch Steuerbescheide, Steuervergütungsbescheide, Haftungsbescheide und Verwaltungsakte, durch welche steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden gemäß § 218 Abs. 1 Satz 1 AO. Eine Ausnahme hiervon besteht bei den Säumniszuschlägen. Hierbei genügt es, dass der gesetzliche Tatbestand verwirklicht ist, sie müssen also - im Gegensatz zu Steuern - nicht extra entstehen, um verwirklicht werden zu können, siehe hierzu § 218 Abs. 1 Satz 1 AO.

Durch die Fälligkeit wird ausgedrückt, bis wann die Steuerschuld durch den Steuerpflichtigen beglichen werden muss. Wenn nichts Gesondertes in den Einzelsteuergesetzen geregelt ist, so ist der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass im Leistungsgebot des Finanzamtes eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO.

Das Erlöschen der Steuerschuld erfolgt prinzipiell bei Zahlung nach § 224 AO, § 225 AO, per Aufrechnung nach § 226 AO, durch Erlass nach § 163 AO, § 227 AO oder bei Verjährung gemäß § 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, § 228 AO, § 229 AO, § 230 AO, § 231 AO, § 232 AO. § 224 Abs. 2 AO enthält Vorschriften, wann die Zahlung der Steuerschuld wirksam geleistet ist, nämlich beispielsweise bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tag des Eingangs oder bei Vorliegen einer Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

Beispiel

Der Steuerpflichtige Fritz muss bis zum 10.6.16 seine Einkommensteuerschuld von 1.000 € begleichen. Er schickt per Telefax am 10.6.16 eine Einzugsermächtigung an sein Finanzamt.

Obwohl das Geld am letzten Tag der Frist noch nicht bei der Finanzkasse eingeht, gilt seine Steuerschuld als wirksam entrichtet, weil die Einzugsermächtigung am Fälligkeitstag vorliegt nach § 224 Abs. 2 Nr. 3 AO.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen nach § 47 AO durch

  • Zahlung,
  • Aufrechnung,
  • Erlassen und
  • Verjährung.

Aufrechnung bedeutet die Verrechnung von Steuerschulden mit Steuerguthaben ein- und desselben Steuerschuldners. Es gelten die Vorschriften des BGB nach § 226 Abs. 1 Satz 1 AO. Der Steuerpflichtige kann umgekehrt nur dann aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind nach § 226 Abs. 3 AO.

Erlassen der Schulden ist das endgültige Verzichten des Finanzamtes auf einen Steueranspruch. Dies ist vorgesehen, wenn die Einziehung der Steuerschuld nach Lage des Einzelfalls unbillig wäre gemäß § 163 AO, § 227 AO.

Darüber hinaus erlöschen Ansprüche der Finanzverwaltung gegenüber dem Steuerpflichtigen im Falle der Verjährung. Hierbei lassen sich speziell unterscheiden die

Bei der Festsetzungsverjährung ist die Steuer bereits entstanden, ihre Festsetzung ist allerdings nicht mehr möglich nach § 169 AO, § 170 AO, § 171 AO, weil die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Diese beträgt ein Jahr für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen sowie vier Jahre bei sonstigen Steuern gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1, 2 AO. Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist nach § 170 Abs. 1 AO.

Weiterhin ist bei Zahlungsverjährung die Festsetzung zwar noch möglich gewesen, die Ansprüche können jedoch nicht mehr eingezogen werden nach § 228 AO, § 229 AO, § 230 AO, § 231 AO, § 232 AO. Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung von fünf Jahren gemäß § 228 AO. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist nach § 229 Abs. 1 Satz 1 AO. Speziell zur Hemmung und Unterbrechung der Verjährung siehe hierzu § 230 AO, § 231 AO. Die Ansprüche der Finanzverwaltung aus dem Steuerschuldverhältnis sowie aus hiervon abhängenden Zinsen erlöschen durch Verjährung nach § 232 AO.

 

Der Verfahrensablauf der Besteuerung wird auch in diesem Lernvideo noch einmal zusammengefasst: