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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung - Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

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Abgabenordnung | Steuerfachwirtprüfung

Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Untersuchungsgrundsatz gemäß § 88 AO

Die Finanzbehörde hat einen steuerlichen Sachverhalt von Amts wegen zu untersuchen sogenannter Untersuchungsgrundsatz im Sinne des § 88 Abs. 1 Satz 1 AO. Dabei obliegt es dem Finanzamt, Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen nach § 88 Abs. 2 Satz 1 AO.

Insbesondere ist das Finanzamt Verfahrens führend, es ist nicht daran gebunden, was der Steuerpflichtige vorbringt nach § 88 Abs. 2 Satz 1 AO. Das Finanzamt muss alles berücksichtigen, was im Einzelfall bedeutsam ist, insbesondere auch die für den Steuerpflichtigen günstigeren Umstände nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AO.

Im Rahmen der Ermittlungen des steuerlichen Einzelfalls ist dabei nicht dem Steuerpflichtigen zu unterstellen, dass er unwahre Angaben macht. Es ist vielmehr in der Regel davon auszugehen, dass die vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben richtig und vollständig sind nach § 150 Abs. 2 AO. Das Finanzamt kann zur Ermittlung des Sachverhaltes insbesondere Beweismittel anfordern, die es nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält.

Hierzu gehören nach § 92 AO insbesondere

  • Auskünfte jeder Art von Beteiligten und anderen Personen (§ 93 AO),
  • Auskünfte von Sachverständigen (§ 96 AO),
  • Urkunden und Akten (§ 97 AO) sowie
  • Augenschein (§ 98 AO).
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