Kursangebot | Abgabenordnung (Vertiefung) | Haftung der Gesellschafter einer OHG, §§ 128ff HGB

Abgabenordnung (Vertiefung)

Haftung der Gesellschafter einer OHG, §§ 128ff HGB

Haftung der Gesellschafter einer OHG, §§ 126, 127 und 137 HGB

Voraussetzungen und Umfang der Haftung

Nach § 126 HGB haften die Gesellschafter einer OHG als Gesamtschuldner, ohne dass ein schuldhaftes Verhalten vorliegen muss, für alle Verbindlichkeiten der OHG; eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

Daher haften die Gesellschafter mit ihrem gesamten betrieblichen und privaten Vermögen unbeschränkt für betriebliche Steuern der OHG. Das gilt auch für steuerliche Nebenleistungen.

Die Haftung von Gesellschaftern einer OHG ist also:

  • persönlich und unbeschränkt (sie haften mit ihrem gesamten Privatvermögen),
  • auf das Ganze (d. h. für die ganze Verbindlichkeit der Gesellschaft) bezogen
  • gesamtschuldnerisch; jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Steuerverbindlichkeiten der Gesellschaft

Haftung eines neu eintretenden Gesellschafters

Nach § 127 HGB haftet auch der eintretende Gesellschafter für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der OHG.

Nach § 137 HGB muss zudem der ausgeschiedene Gesellschafter noch 5 Jahre für Steuerschulden haften, die während der Zeit seiner Gesellschafterstellung entstanden sind.

Für Steuerschulden, die nach dem Ausscheiden entstehen, kommt keine Haftung in Betracht.

Besonderheiten im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesellschaft

Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft (OHG, KG, GbR) eröffnet worden ist, kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft (das gilt auch für Steuerschulden) während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden (§ 93 InsO). Ein Haftungsbescheid nach den Vorschriften des HGB darf dann nicht ergehen.

Die Geschäftsführerhaftung nach §§ 69, 34 AO wird von der Sperrwirkung des § 93 InsO nicht erfasst; ein Haftungsbescheid nach dieser Vorschrift ist also weiter zulässig!

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