Gegen einen Steuerberater, der seine Pflichten schuldhaft verletzt, wird eine berufsgerichtliche Maßnahme verhängt; § 89 StBerG.
Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme wegen desselben Verhaltens schließen sich nicht aus; § 91 (1) StBerG.
Welche berufsgerichtlichen Maßnahmen können verhängt werden? Nach § 90 (1) StBerG:
- Warnung
- Verweis
- Geldbuße bis 50.000 €
- Berufsverbot für die Dauer von einem bis zu fünf Jahren
- Ausschließung aus dem Beruf
Verweis und Geldbuße können dabei nebeneinander verhängt werden; § 90 (1) StBerG.
Merke
Die Verjährungsfrist für eine Pflichtverletzung, die nicht die Ausschließung aus dem Beruf rechtfertigt, beträgt 5 Jahre; § 93 StBerG.
Hinweis
Wie Protokollen aus mündlichen Prüfungen zu entnehmen ist, wird zum
Thema Berufsgerichtsbarkeit, wenn es Gegenstand des Prüfungsgesprächs
wird, regelmäßig nach den folgenden Themen gefragt:
• die berufsgerichtlichen Maßnahmen, die nach § 90 StBerG verhängt
werden können:
1. Warnung,
2. Verweis,
3. Geldbuße bis zu 50.000 Euro,
4. Berufsverbot von einem bis zu fünf Jahren,
5. Ausschließung aus dem Beruf.
Das 8. StBÄndG hat zu den berufsgerichtlichen Maßnahmen, welche
die Berufsgerichtsbarkeit verhängen kann, zwei Änderungen
vorgenommen: Bei der Maßnahme nach § 90 Abs. 1 Nr. 3 StBerG
wurde die Höchstsumme der Geldbuße von 25.000 Euro auf
50.000 Euro verdoppelt. In § 90 Abs. 1 Nr. 4 StBerG wurde eine
gegenüber der Ausschließung aus dem Beruf weniger
einschneidende Maßnahme eingeführt, und zwar ein Berufsverbot
auf die Dauer von einem bis zu fünf Jahren.
• die Berufsgerichte des ersten Rechtszugs (§ 95 StBerG), des
zweiten Rechtszugs (§ 96 StBerG) und des dritten Rechtszugs
(§ 97 StBerG) und deren Besetzung mit Berufsrichtern und
ehrenamtlichen Beisitzern aus den Reihen der Steuerberater bzw.
Steuerbevollmächtigten (§ 99 StBerG).
Hinweis
Sie sollten die wesentlichen Regelungen der Bestimmungen des StBerG zur Berufsgerichtsbarkeit kennen und wissen, wo was geregelt ist. Wird in der mündlichen Prüfung die Berufsgerichtsbarkeit abgefragt, müsste es genügen, wenn Sie Grundsätzliches sagen und ggf. ohne allzu langes Suchen im StBerG die Bestimmungen wiedergeben können. Häufiger Gegenstand der Fragen zur Berufsgerichtsbarkeit sind die im StBerG vorgesehenen berufsgerichtlichen Maßnahmen (§ 90 Abs. 1 StBerG), der Instanzenzug der Berufsgerichtsbarkeit und die Besetzung der Kammer beim Landgericht und der Senate beim Oberlandesgericht und beim Bundesgerichtshof (§ 95 StBerG bis § 97 StBerG).