Am 25.5.2018 sind die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und das neu gefasste Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-2018) in Kraft getreten. Auch Steuerberater haben die Vorschriften zu beachten, da sie personenbezogene Daten im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verarbeiten.
Details werden auf der Internetseite der Bundessteuerberaterkammer erläutert samt Musterformulierungen und Musterdokumenten.
Es ist auch keine nennenswerte Befragung in mündlichen Prüfungen feststellbar, sodass an dieser Stelle Schlagwörter reihen sollten.
- Datenschutzerklärung auf der Kanzleihomepage
- Wahrung der Betroffenenrechte
- Verabeitungsverzeichnis (nicht zu verwechseln mit Verfahrensdokumentationen gemäß GoBD)
- Aufbewahrungs- und Löschkonzept
- Meldesystem bei Datenpannen
- Evtl. Datenschutzbeauftragter
- Auftragsdatenverarbeitungsverträge mit Dienstleistern
Hinweis
Das Zweite Datenschutzänderungsgesetz ist bei Redaktionsschluss noch nicht in Kraft getreten. Es fehlt die Zustimmung des Bundesrats. Die Datenschutzbeauftragten der Länder kritisieren, dass die Anhebung der Mitarbeitergrenze schädlich für die Unternehmen sei. Begründung: Alle Unternehmen müssen größenunabhängig die Datenschutzregeln der DSGVO
beachten. Der Datenschutzbeauftragte hilft ihnen dabei. Haben nur Unternehmen ab 20 Mitarbeitern einen Datenschutzbeauftragten, führt dies dazu, dass kleinere Unternehmen die Regeln nicht einhalten und mit
Bußgeldern bedroht sind. Sie sollten die Entwicklung rund um den Datenschutzbeauftragten vor ihrer mündlichen Prüfung verfolgen.
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