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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Allgemeine Berufspflichten

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Allgemeine Berufspflichten

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Die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Steuerberaters sind in § 57 StBerG geregelt. Sie prägen das Berufsbild des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege, der einen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausübt; § 32 II StBerG.

Steuerberater haben ihren Beruf nach § 57 I StBerG insbesondere

  • unabhängig (§ 2 BOStB)
  • eigenverantwortlich (§ 60 StBerG, § 3 BOStB)
  • Gewissenhaft (§ 4 BOStB)
  • Verschwiegen (§ 9 BOStB) und
  • unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 10 BOStB)
    auszuüben.

Hinweis

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Die Berufspflichten des Steuerberaters werden in zahlreichen Prüfungen abgefragt. Es empfiehlt sich, die Berufspflichten auswendig zu lernen.

 

Hinweis

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Die Kollegialität gebietet es, dass sich der Steuerberater vor der Annahme eines Mandats über bereits bestehende Auftragsverhältnisse informiert. Dies war in der alten BOStB sogar explizit geregelt (§ 32 Abs. 1 BOStB a. F.). Nach
dieser Vorgabe wird in der Prüfung sehr häufig gefragt. Die Fragestellung lautet in etwa: „Eine Person, die Sie bislang nicht kennen, kommt zu Ihnen in die Kanzlei und bittet Sie, sie steuerlich zu beraten. Was machen Sie als Erstes?“