Die wesentlichen Rechte und Pflichten eines Steuerberaters sind in § 57 StBerG geregelt. Sie prägen das Berufsbild des Steuerberaters als unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege, der einen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausübt; § 32 II StBerG.
Steuerberater haben ihren Beruf nach § 57 I StBerG insbesondere
- unabhängig (§ 2 BOStB)
- eigenverantwortlich (§ 60 StBerG, § 3 BOStB)
- Gewissenhaft (§ 4 BOStB)
- Verschwiegen (§ 9 BOStB) und
- unter Verzicht auf berufswidrige Werbung (§ 10 BOStB)
auszuüben.
Hinweis
Die Berufspflichten des Steuerberaters werden in zahlreichen Prüfungen abgefragt. Es empfiehlt sich, die Berufspflichten auswendig zu lernen.
Hinweis
Die Kollegialität gebietet es, dass sich der Steuerberater vor der Annahme eines Mandats über bereits bestehende Auftragsverhältnisse informiert. Dies war in der alten BOStB sogar explizit geregelt (§ 32 Abs. 1 BOStB a. F.). Nach
dieser Vorgabe wird in der Prüfung sehr häufig gefragt. Die Fragestellung lautet in etwa: „Eine Person, die Sie bislang nicht kennen, kommt zu Ihnen in die Kanzlei und bittet Sie, sie steuerlich zu beraten. Was machen Sie als Erstes?“
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