Steuerberater üben einen Freien Beruf und kein Gewerbe aus; § 32 (2) S. 3, 4 StBerG. Daher ist eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar; § 57 (4) Nr. 1 StBerG. Allerdings kann die Steuerberaterkammer von diesem Verbot Ausnahmen gestatten. Unter einem Gewerbe ist eine Tätigkeit zu verstehen, die von einem Gewinnstreben bestimmt ist.
Beispiel
Die Mutter und Einzelkauffrau einer Steuerberaterin ist verstorben und die Tochter möchte den Gewerbebetrieb weiterführen bis ein Käufer gefunden ist.
Dennoch kann ein Steuerberater Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben. Sie dürfen eben nur nicht auf eine gewerbliche Tätigkeit zurückgehen.
Beispiel
Der Steuerberater hat sich an einem gewerblichen geschlossenen Schiffsfonds in der Rechtsform einer KG als Kommanditist beteiligt und daraus gewerbliche Einkünfte.
Mit Wirkung vom 18.12.2019 ist nun auch gesetzlich geregelt, dass Steuerberater und Steuerbevollmächtigte ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege sind. So auch vorher schon in § 1 (1) BOStB. Was bedeutet das? Der Steuerberater ist damit Interessenvertreter seiner Mandanten. Seitens der Finanzverwaltung besteht keine Aufsicht und kein Weisungsrecht. Die Berufsaufsicht obliegt den Steuerberaterkammern im Rahmen der beruflichen Selbstverwaltung sowie der unabhängigen Berufsgerichtsbarkeit. Auch die Steuerberaterkammer unterliegen nicht der Aufsicht durch die Finanzverwaltung, sondern durch den Finanzminister.
* Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019
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