Die Pflichten zur eigenverantwortlichen und gewissenhaften Berufsausübung überschneiden sich. Die Gewissenhaftigkeit (§ 4 BOStB) betrifft insbesondere:
- Die erforderlichen fachlichen, personellen und sonstigen organisatorischen Voraussetzungen für die Berufsausübung.
Der Steuerberater muss berufliche Rahmenbedingungen schaffen, die eine beanstandungsfreie Berufsausübung gewährleisten. Hierunter fällt z.B. eine zuverlässige und pünktliche Büroorganisation, wie z.B. die Führung von Mandantenakten, die Fristenkontrolle und Dokumentation von eingelegten Rechtsfällen und Rechtsmitteln. Die Praxisorganisation ist in der Berufssatzung nur in allgemeiner Form geregelt. - Die Annahme und Ausführung von Aufträgen nur dann, wenn der Steuerberater über die notwendige Sachkunde und Bearbeitungszeit verfügt.
Aufträge dürfen nur angenommen werden, wenn der Steuerberater die zur Auftragserledigung rechtliche und fachliche Kompetenz aufweist. Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für den Steuerberater, den Auftrag anzunehmen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken (§ 63 StBerG) hat der Steuerberater einen Auftrag, den er nicht annehmen will, unverzüglich = ohne schuldhaftes Zögern abzulehnen.
Speziell geregelt werden die Auftragserfüllung (§ 27 BOStB), die Auftragskündigung (§ 29 BOStB) und der Umgang mit fremden Vermögenswerten (§ 44 BOStB). - Die Fortbildungspflicht (§ 57 (2a) StBerG).
Die Fortbildungspflicht besteht damit gesetzlich und ist auch in § 4 (3) BOStB geregelt. Der Umfang und die Ausgestaltung der Fortbildungspflicht sind hingegen weder im Gesetz noch in der Berufssatzung konkretisiert. Die BStBK hat zur Fortbildungspflicht Empfehlungen herausgeben. Es handelt sich um unverbindliche Fortbildungsempfehlungen, die die Bundessteuerberaterkammer den Berufsangehörigen gemäß § 86 Abs. 2 Nr. 7 StBerG erteilen kann, um die berufliche Fortbildung in den steuerberatenden Berufen zu fördern. Im Ergebnis entscheidet der Steuerberater wie er sich fortbildet.