Die Eigenverantwortlichkeit ist ein wesentliches Merkmal des freien Berufs in Abgrenzung zur Ausübung eines Gewerbes. Sie erfordert grundsätzlich den persönlichen Einsatz bei der Ausübung des Berufs und auch für eine Weisungsunabhängigkeit des Steuerberaters; § 3 BOStB. So muss der Steuerberater die wesentliche Korrespondenz persönlich unterschreiben, wie z.B. Schreiben an das Finanzamt im Rahmen seiner Hilfeleistung in Steuersachen.
Eine Ausnahme von der persönlichen Auftragserledigung besteht im Bereich der vorbereitenden Auftragserledigung. Eine Fachkraft kann im Rahmen der laufenden Buchführung durchaus fehlende Belege ohne Einzelabstimmung mit dem Berufsrecht vom Mandanten anfordern, zurückgeben oder schicken.
Eine Delegation auf Angestellte und freie Mitarbeiter (§ 7 BOStB), die nicht den steuerberatenden Berufen angehören, ist aber gleichwohl erlaubt, soweit diese weisungsgebunden unter fachlicher Aufsicht und beruflicher Verantwortung durch den Steuerberater tätig werden.
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