Inhaltsverzeichnis
Gem. § 2 BOStB haben Steuerberater ihre persönliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit gegenüber jedermann zu wahren. Sie dürfen auch keine Bindungen eingehen, die ihre berufliche Entscheidungsfreiheit gefährden könnte. Für den Steuerberater darf kein Interessenkonflikt bei der Berufsausübung bestehen.
Merke
Die Berufsausübung muss frei von sachfremden Einflüssen sein.
Wirtschaftliche Unabhängigkeit
Der Verlust der wirtschaftlichen Unabhängigkeit wird beispielhaft in Einzelfällen in § 2 III BOStB angesprochen:
- Annahme von Vorteilen jeder Art von Dritten
Beispiel
Weitergabe von Mandantendaten an einen Bauträger zu Vertriebszwecken, der im Gegenzug “kostenlos” die Einfahrt zum Privatgrundstück des Steuerberaters pflastern lässt.
- Vereinbarung und Annahme von Provisionen
Beispiel
Provision für die Vermittlung eines Mandanten an einen Immobilienmakler für den Erwerb einer Immobilie oder der Steuerberater gibt eine bestimmte Anlageempfehlung und erhält dafür eine Provision.
Privatrechtlich ist bei gegenüber dem Mandanten verheimlichter Provision die Nichtigkeit einer solchen Provisionsvereinbarung gem. § 138 BGB und Provisions-Herausgabepflicht gegenüber dem Mandanten gegeben.
- Übernahme von Mandantenrisiken
Hierunter fallen z.B. die Kreditvergabe an Mandanten oder Übernahme einer Bürgschaft zugunsten des Mandanten.
Ebenfalls darf der Steuerberater nicht in Vermögensverfall geraten, falls nicht die Gefährdung von Mandanteninteressen ausgeschlossen ist. Sanktioniert würde dies durch den Widerruf der Bestellung; § 46 II Nr. 4 StBerG.
Weitere Interessante Inhalte zum Thema
-
Rücknahme und Widerruf der Bestellung
Vielleicht ist für Sie auch das Thema Rücknahme und Widerruf der Bestellung (Berufstätigkeit des Steuerberaters) aus unserem Online-Kurs Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) interessant.