Die Bestellung ist zurückzunehmen, wenn der Steuerberater die Bestellung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; § 46 (1) StBerG. Die Rücknahme stellt eine rückwirkende Aufhebung dar.
Ferner ist sie in den Fällen des § 46 (2) Nr. 1-7 StBerG zu widerrufen. Der Widerruf ist eine Aufhebung für die Zukunft. Hier sind hervorzuheben:
- Widerruf wegen Vermögensverfall
- Widerruf wegen Nichtvorhandensein einer Haftpflichtversicherung
- Widerruf wegen Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit oder nicht mit dem Beruf vereinbaren Arbeitnehmertätigkeit
Der Widerruf wegen Vermögensverfall kommt häufiger vor als gedacht. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bei Eintragung in das Verzeichnis nach § 26 (2) InsO / § 882b ZPO durch das Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht wird der Vermögensverfall vermutet. Bei ungeordneter Vermögenslage besteht die Gefahr, dass der Steuerberater zur Erlangung eines finanziellen Vorteils seine Berufspflichten verletzen und die Interessen des Mandanten nicht mehr mit der notwendigen Unabhängigkeit verfolgen könnte. Die Mandantengefährdung wird hierbei gem. § 46 (2) Nr. 4 StBerG vermutet.
Merke
Hinweis
Wie Protokollen von mündlichen Prüfungen zu entnehmen ist, wird gelegentlich gefragt, welche Folge eine ungenehmigte gewerbliche Tätigkeit des Steuerberaters oder das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung haben kann. Der Prüfer zielt dabei meist auf den Widerruf im Verwaltungsverfahren nach § 46 StBerG ab. Antwort des Prüflings: Hat die Steuerberaterkammer einen Rücknahme- oder Widerrufstatbestand festgestellt, ist die Bestellung zwingend zurückzunehmen bzw. zu widerrufen.
Der Prüfungsbewerber erzielt u. E. „Zusatzpunkte“, wenn er nach Darstellung des Widerrufsverfahrens ergänzend ausführt, dass die ungenehmigte gewerbliche Tätigkeit eines Steuerberaters oder das Fehlen einer Berufshaftpflichtversicherung in der Regel eine Berufspflichtverletzung darstellt, die im berufsgerichtlichen Verfahren auch durch Ausschließung aus dem Beruf geahndet werden kann (Konkurrenzverhältnis von Verwaltungsverfahren und Berufsgerichtsverfahren). Für den Widerrufstatbestand des Vermögensverfalls gem. § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG ist es unerheblich, ob den betroffenen Steuerberater insoweit ein Verschulden trifft; eine berufsgerichtliche Ahndung setzt dagegen eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus (§ 89 Abs. 1 StBerG).