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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Werbebotschaft

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Werbebotschaft

Der Werbeinhalt muss einer sachbezogenen InformationsWerbung entsprechen; § 57a StBerG; § 10 BOStB. Die Vorschriften zur Werbung sind in den vergangenen Jahren stetig liberalisiert worden.

Auch die Werbung mit nicht zwingend berufsbezogenen Angaben wie allgemeine Slogans, die sog. Imagewerbung, ist zulässig.

 

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