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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Werbung

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Werbung

Werbung ist nicht generell verboten! Früher war dies einmal anders. Jedoch hat das Bundesverfassungsgericht befunden, dass ein generelles Werbeverbot nicht nur gegen die Berufsfreiheit nach Art. 12 (1) GG, sondern auch gegen das Grundrecht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 (1) GG verstößt. Das Bundesverfassungsgericht hat das Werbeverbot als Einschränkung der Berufsfreiheit dann als zulässig angesehen, wenn es durch sachgemäße und vernünftige Überlegungen oder durch vorrangige Interessen der Allgemeinheit gerechtfertigt angesehen werden kann. Daher sind bei der Werbung Regeln einzuhalten. 

Steuerberater haben ihren Beruf nach § 57a StBerG / § 10 BOStB allerdings unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Erlaubte wie verbotene Werbung wird in § 8 StBerG näher dargelegt.

§ 8 (1) StBerG erlaubt dem Steuerberater, dass er auf eigene Dienste oder Dienste Dritter zu geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen hinweisen darf, soweit über die Tätigkeit in Form und Inhalt sachlich unterrichtet wird.

Beispiel

Beispiel für eine unzulässige Drittwerbung:
Klassische Fälle sind die bezahlten Vermittler, d.h. die Zahlung von Provisionen für die Vermittlung von Mandanten durch Dritte.

Ferner die wechselseitige Förderung der wirtschaftlichen Interessen des Vermittlers und des Steuerberaters durch Koppelungsgeschäfte zur Erzielung eines Mandats.

Beispiel

Das Angebot eines Ausbildungsverhältnisses für den Fall der Übertragung des Mandats des Vaters des Auszubildenden auf den Steuerberater.

 

Merke

Unzulässig ist auch eine ihrer Form nach aufdringlich belästigende Werbung. Dazu gehört sicherlich auch Werbung per Telefon (Kaltakquise), E-Mail und Fax. Unsachlich ist eine Werbung insbesondere dann, wenn es sich um eine marktschreierische Werbung o.ä. handelt.

 

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