Die allgemeinen Folgen der Verschwiegenheit für den Steuerberater sind:
- Die Verpflichtung, beschäftigte Personen (Mitarbeiter, Gehilfen oder andere Beauftragte) in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 62 StBerG). Bei einem Verstoß kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung des Mitarbeiters oder Gehilfen sein. Mindestens rechtfertigt dies eine Abmahnung.
- Zivil- und strafrechtlich (§§ 203, 204 StGB)
Nach diesen Vorschriften machen sich Steuerberater strafbar, wenn sie unbefugt fremde Geheimnisse offenbaren. Es wird ihnen ein weitreichendes Zeugnisverweigerungsrecht im Straf- und Zivilverfahren (§ 53 I Nr. 3 StPO, § 383 I Nr. 6 ZPO) eingeräumt. Ergänzt wird dies im Strafverfahren durch ein Beschlagnahmeverbot (§ 97 StPO).
Daher fragt im Gerichtsverfahren der Richter immer den Mandanten, ob er seinen Steuerberater von der Verschwiegenheitspflicht entbindet. Erst wenn dies geschehen ist, kann und muss der Steuerberater als Zeuge aussagen. - Auskunftsverweigerungsrecht
Auch gegenüber der Finanzverwaltung und im finanzgerichtlichen Verfahren besteht ein Aussageverweigerungsrecht (§ 102 I Nr. 3 AO, § 84 I FGO).