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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Verschwiegenheit

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Verschwiegenheit

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf alles (privat, beruflich wie betrieblich), was Steuerberatern in Ausübung ihres Berufs oder bei Gelegenheit der Berufstätigkeit anvertraut worden oder bekannt geworden ist, und gilt gegenüber jedem Dritten, auch gegenüber Behörden (§ 9 BOStB).

Ohne Verschwiegenheitspflicht ist eine funktionierende Rechtspflege nicht möglich. Erst die Verschwiegenheitspflicht ermöglicht und garantiert das Vertrauensverhältnis zwischen Steuerberater und Mandant, da ohne Kenntnis aller privaten und betrieblichen Informationen eine sachgerechte Auftragserledigung nicht möglich ist.

Auch Dienstleister des Steuerberaters (z.B. DATEV) sind zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Dies muss in Textform (§ 62a (3) StBerG) erfolgen. Bei einem Verstoß des Dienstleisters gegen seine Schweigepflicht, ist das Vertragsverhältnis unverzüglich zu beenden.

Die Schweigepflicht gilt gegenüber jedem Dritten, auch Gerichten und Behörden. Nur im Rahmen seines Auftrages darf der Steuerberater Informationen weitergeben.


Beispiele für unzulässige Fäl
le: 

  • Offenlegung der Identität eines Mandanten.

  • Auskunftserteilung gegenüber der Bank des Mandanten ohne Einwilligung und Entbindung der Verschwiegenheitspflicht durch den Mandanten.

  • Wechselseitige Informationen über die Mandanten. Mandant A hat bei Mandant B eine Verbindlichkeit. A ist insolvenzgefährdet. Der Steuerberater darf seinen anderen Mandanten B nicht darüber unterrichten.

  • Übergabe von Mandantenunterlagen vom Praxisveräußerer auf den Praxiserwerber ohne Einwilligung des Mandanten (§ 28 II BOStB).

  • Die Abtretung von Gebührenforderungen an andere Personen als Steuerberater/Steuerbevollmächtigte ohne eine ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten (§ 64 II StBerG).


Dauer der Verschwiegenheitspflicht

Die Verschwiegenheitspflicht ist zeitlich unbeschränkt. Sie besteht auch nach Beendigung des Mandats weiter. Grundsätzlich auch über den Tod des Mandanten hinaus (§ 5 (7) BOStB). Die Schweigepflicht entfällt auch dann nicht, wenn die Verhältnisse des Mandanten allgemein bekannt sind.