Nach der Identifikation ist ein wirtschaftlich Berechtigter zu ermitteln.
Feststellungspflicht des wirtschaftlich Berechtigten
Um Strohmanngeschäfte und um Umgehungen zu verhindern, ist nach § 8 (1) GwG eine allgemeine Erkundigung einzuholen, zu dokumentieren und aufzubewahren, ob der Mandant für eigene Rechnung oder für einen Dritten handelt. Name und Anschrift des wirtschaftlich Berechtigten müssen festgestellt werden.
Wer ist aber in diesem Sinne ein wirtschaftlich Berechtigter?
- Das ist eine natürliche Person, die das Geschäft letztendlich kontrolliert oder auf dessen Veranlassung das Geschäft getätigt wird. Es wird auf fremde Rechnung gehandelt.
- Bei juristischen Personen ist wirtschaftlich Berechtigter jede natürliche Person, die entweder
- mindestens 25 % Kapitalanteile oder Stimmrechte hält oder
- auf vergleichbare Weise eine Kontrolle ausüben kann.
Kann kein wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, so werden nach § 3 (2) S. 4 GwG folgende Personen als solche fingiert:
- Geschäftsführende Gesellschafter oder Partner
- Gesetzliche Vertreter