Mit dem in Kraft treten des neuen Geldwäschegesetzes am 26.6.2017 ist u.a. auch die Einrichtung eines zentralen Transparenzregisters (www.transparenzregister.de) eingeführt worden, §§ 18-26 GwG. Betrieben wird die Internetplattform vom Bundesanzeiger-Verlag. Bis zum 1.10.2017 waren erstmals Daten über natürliche Personen, die als sog. wirtschaftliche Berechtigte hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts oder speziellen Treuhandgebilden agieren, an das Register elektronisch über das Internet zu melden. Ausgenommen von der Registrierungspflicht sind wirtschaftlich Berechtigte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts.
Die Rechts- und Fachaufsicht hat das Bundesverwaltungsamt (BVA), dass die rechtlichen Auskünfte zu dem Transparenzregister erteilt (www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/_documents/FAQ_transparenz_kachel.html).
Ziele des Transparenzregisters
Es soll dazu dienen, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Die in § 19 Abs. 1 GwG aufgeführten Angaben der wirtschaftlich Berechtigten sind von den Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, auf aktuellem Stand zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung mitzuteilen.
Wie wird der wirtschaftliche Berechtigte definiert?
Nach § 3 (1) GwG sind es natürliche Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Vertragspartner letztlich steht, oder auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt oder eine Geschäftsbeziehung begründet wird. Ferner nach § 3 (2) GwG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Kapitalanteile einer juristischen Person hält, mehr als 25 % der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise, etwa durch Absprachen, Kontrolle ausübt.
Kann keine natürliche Person als wirtschaftlich Berechtigter ermittelt werden, gilt als wirtschaftlich Berechtigter der gesetzliche Vertreter, geschäftsführende Gesellschafter oder Partner des Mandanten (Vertragspartners), § 3 (2) S. 5 GwG.
Die Meldung zum Transparenzregister muss folgende Angaben über den wirtschaftlichen Berechtigten umfassen; § 19 GwG:
- Vor- und Zuname
- Geburtsdatum
- Anschrift
- Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
- Staatsangehörigkeit
Erfüllung der Meldepflicht
Bis zum 31.07.2021 galt nach § 20 (2) GwG die Meldepflicht als erfüllt, wenn die geforderten Angaben bereits in anderen öffentlichen Registern elektronisch zugänglich waren (Handelsregister (§ 8 HGB), Partnerschaftsregister (§ 5 PartGG), Genossenschaftsregister (§ 10 GenG), Vereinsregister (§ 55 BGB) oder Unternehmensregister (§ 8b Abs. 2 HGB)). Sollten hingegen nicht alle Angaben in den öffentlichen Registern verfügbar sein, weil im Gesellschaftsvertrag oder Satzung weitere Kontrollformen bestehen, war eine Meldung an das Transparenzregister verpflichtend.
Seit dem 01.08.2021 ist das Transparenzregister ein Vollregister, d.h. eine Mitteilungsfiktion durch andere Register entfällt. Es gelten jedoch Übergangsfristen hinsichtlich der zur Eintragung zu übermittelnden Angaben der wirtschaftlich Berechtigten. Demnach müssen AG, SE und KGaA die Mitteilung zur Eintragung bis zum 31.03.2022 vornehmen. GmbH, Genossenschaften und europäische Genossenschaften oder Partnerschaften müssen bis zum 30.06.2022 die mitteilungspflichtigen Angaben zur Eintragung übermitteln. In allen anderen Fällen muss eine Mitteilung spätestens bis zum 31.12.2022 erfolgen.
Wer muss Eintragungen im Transparenzregister vornehmen?
Gesetzliche Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts und rechtsfähige Personengesellschaften (vgl. § 20 Abs. 1 GwG) sowie Trustees und Treuhänder (vgl. § 21 Abs. 1 und 2 GwG) sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet. Dies gilt seit dem 01. August 2021 auch dann, wenn sich die wirtschaftlich Berechtigten bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z.B. Handelsregister) ergeben.
Wer darf das Transparenzregister einsehen und wie?
Neben bestimmten Behörden und Verpflichteten mit berechtigtem Interesse dürfen nunmehr alle Interessierten das Transparenzregister einsehen. Das Geldwäschegesetz legt fest, dass die Einsichtnahme in das Transparenzregister ausschließlich online (www.transparenzregister.de) erfolgt und eine Registrierung voraussetzt. Verpflichtete nach dem GwG müssen bei dem Antrag auf Einsichtnahme angeben, dass sie selbst Verpflichtete des GwG sind und dass die Einsichtnahme zur Erfüllung einer ihnen nach § 10 Abs. 3 GwG auferlegten Sorgfaltspflicht dient. Eintrag und Einsicht sind gebührenpflichtig.