Ergeben sich aus der Risikoanalyse oder aus der Geschäftssituation erhöhte Geldwäscherisiken, sind neben den allgemeinen Sorgfaltspflichten (siehe § 10 GwG beispielsweise die Identifizierungspflicht) verstärkte Sorgfaltspflichten anzuwenden; § 15 GwG. Bei den Steuerberatern können dies insbesondere sein:
- Mandatsbeziehungen mit PePs
- Geschäftsbeziehungen in einem Drittstaat mit hohem Risiko lt. EU (z.B. Bahamas, Iran, Irak, Jemen usw.).
- Ungewöhnliche und auffällige Transaktionen (z.B. ohne offensichtlichen wirtschaftlichen oder rechtmäßigen Zweck)
Die verstärkten Sorgfaltspflichten münden je nach Risiko in einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung und Kontrolle der Geschäftsbeziehung oder der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene hinsichtlich der Geschäftsbeziehung oder in anderen Maßnahmen.
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