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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Sanktionen bei Verstößen

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Sanktionen bei Verstößen

Leichtfertige Verstöße gegen die Identifizierungs- oder Aufzeichnungspflicht oder Anzeigepflicht sind ordnungswidrig und bußgeldbewehrt mit einem Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 € gem. § 56 GwG. Bei Vorsatz bis zu 150.000 €. In bestimmten Konstellationen sind sogar Bußgelder bis 5 Mio. € möglich.

Nach § 76 StBerG ist die zuständige Steuerberaterkammer auch Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG.

Ferner kann sich eine Strafbarkeit wegen leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 (5) StGB ergeben.

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