Am 26.6.2017 ist das neue Geldwäschegesetz in Kraft getreten. Genau heißt es Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, wie Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Nach § 2 (1) Nr. 12 GwG sind auch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz. Was bedeutet das? Die Hauptpflichten nach dem GwG bestehen aus:
- Einrichtung eines Risikomanagementsystems (§§ 4-9 GwG)
- Mandantensorgfaltspflichten (§§ 10-17 GwG)
- Pflicht zur Abgabe einer Verdachtsmeldung (§§ 43-49 GwG)
- Dokumentations- und Nachweispflichten (§§ 8, 18-26, 52 GwG)
Der EuGH hat mit Urteil vom 24.6.2007 entschieden, dass sich Rechtsanwälte nicht hinter ihrem Berufsgeheimnis verstecken können, wenn es um illegale Geldwäsche geht. Das gilt auch für Steuerberater.
Vereinfachungshalber spreche ich im Folgenden immer nur vom Steuerberater, obwohl auch Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Steuerbevollmächtigte Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz sind.
Aus der Analyse von vielen Prüfungsprotokollen ist ersichtlich, dass, wenn nach dem Geldwäschegesetz gefragt wird, es sich um:
- Transparenzregister
- PePs
- Pflichten und Konsequenzen bei Verstößen durch den Steuerberater
- Verdachtsmeldung
- Identitätsprüfung
handelt.
Ferner werden die Antworten zu Fragen nicht mit Gesetzeseinbindung, sondern rein per Gedächtnis erwartet.
Hinweis
Hiernach wird in der mündlichen Prüfung häufig gefragt. Ein Ihnen unbekannter Mandant muss sich zu Beginn des Mandats ausweisen. Sie sollten eine Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises (Reisepass oder Personalausweis, kein Führerschein!) zu den Akten nehmen. Handelt es sich um eine Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft, benötigen Sie einen HR-Auszug. Bei einer GbR die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises aller Gesellschafter.