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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung) - Bestellung eines Praxisabwicklers

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Berufsrecht der Steuerberater (Mündliche Prüfung)

Bestellung eines Praxisabwicklers

Im Falle des Todes eines Steuerberaters, kann die zuständige Steuerberaterkammer einen anderen Steuerberater zum Abwickler der Praxis bestellen; § 70 StBerG. Die Bestellung erfolgt im Interesse der Auftraggeber des verstorbenen Steuerberaters.

Ein Abwickler kann auch für die Praxis eines früheren Steuerberaters bestellt werden, dessen Bestellung erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden ist.