Die in dieser Vorschrift genannten Personen, Vereine und Vereinigungen dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Aufgabenbereiche (=beschränkt) Hilfeleistung in Steuersachen erbringen. Dazu gehören beispielsweise:
- § 4 Nr. 1 StBerG: Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung
In der Praxis sind die Notare bei steuerlichen Themen im Rahmen ihrer Berufstätigkeit sehr zurückhaltend. Eine mögliche Haftung für etwaige steuerliche Fehlberatungen könnte ein gewichtiger Grund hierfür sein. - § 4 Nr. 4 StBerG: Verwahrter und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten
Hierunter fallen die Banken, die hinsichtlich einer individuellen Steuerberatung im Rahmen ihrer Tätigkeiten sich ebenfalls zurückhalten. Auch hier dürfte eine mögliche Haftung für etwaige steuerliche Fehlberatungen der Hauptgrund sein. - § 4 Nr. 10 StBerG: Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten bzw. Sachverhalten des Familienlastenausgleichs im Sinne des EStG anbieten.
- § 4 Nr. 11 StBerG: Lohnsteuerhilfevereine (LStHV) dürfen nur für ihre Mitglieder und nur unter Einhaltung folgender Einschränkungen tätig werden. Das Mitglied muss kumulativ folgende Rahmendaten erfüllen:
a) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 EStG), sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 EStG,
b) keine Gewinneinkünfte vorliegen und keine umsatzsteuerpflichtigen Umsätze ausgeführt werden. Ausnahme: die zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b EStG vollständig steuerfrei
und
c) die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten (Kapitalvermögen, Vermietung u. Verpachtung, sonstige Einkünfte) haben, die insgesamt max. 18.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 36.000 € (Zusammenveranlagung) betragen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder aufgrund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. Anstelle der Einnahmen tritt in den Fällen des § 20 (2), (4) EStG der Gewinn aus den Veräußerungen im Kapitalvermögen und in den Fällen des § 23 (3) S. 1 EStG ebenfalls der Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Verluste werden nicht berücksichtigt.
Ferner erstreckt sich die Befugnis nur zur Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern, nicht auf Feststellungserklärungen nach § 179 ff. AO.
LSTHV haben auch die Befugnis, mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen zusammenhängende Arbeitgeberaufgaben wahrzunehmen.
Was wäre das z.B.?
- Erfüllung der Verpflichtungen aus Mini-Jobs.
Ebenso dürfen Sie Hilfe bei Kinderbetreuungskosten leisten; § 10 (1) Nr. 5 EStG.
Beispiele
Zulässig sind beispielsweise:
- Erstellung der Einkommensteuererklärung
- Überprüfung des Steuerbescheids
- Einlegung von Einsprüchen bzw. Erhebung von Klagen
- Beratungen zu Kindergeld, Lohnsteuerermäßigung, Freistellungsantrag, Nichtveranlagungsbescheinigung, Steuerklassenwahl
Nicht zulässig sind beispielsweise:
- Erstellung der Umsatzsteuererklärung
- Steuerliche Hilfeleistung für Personen mit Gewinneinkünften
- Arbeitnehmer, die zusätzlich aus Kapitaleinkünften, Vermietung und Verpachtung sowie sonstigen Einkünften Gesamteinnahmen von mehr als 18.000 € haben bzw. das Doppelte im Falle der Zusammenveranlagung.