Der Umfang der Hilfeleistung in Steuersachen ergibt sich aus §§ 1, 32 StBerG. Dabei ist es unerheblich, ob die Verwaltung der Steuern durch Bund, Länder oder Gemeinden erfolgt.
Zu beachten ist, dass die Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur inländische Steuern betrifft, sondern auch für Steuern und Vergütungen, die durch das Recht der Europäischen Gemeinschaften oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt, soweit die Verwaltung durch Bundesfinanzbehörden, Landesfinanzbehörden oder Gemeinden erfolgt; § 1 (1) Nr. 1 StBerG.
Was ist unter Hilfeleistung zu verstehen?
Hilfeleistung ist jede Tätigkeit, die gegenüber einer anderen Person oder Einrichtung erbracht wird, in die der Hilfeleistende (Steuerberater) nicht eingegliedert ist.
Ferner gehören zur Hilfeleistung in Steuersachen insbesondere die Vertretung in Steuerstraf- und Steuerbußgeldsachen sowie die Buchführung und die Aufstellung von Abschlüssen; § 1 (2) StBerG.
Die Begrifflichkeit “Hilfeleistung in Steuersachen” ist inhaltlich gleich und unterscheidet nicht, ob sie unbeschränkt oder beschränkt, geschäftsmäßig oder nicht geschäftsmäßig erbracht wird.
Merke
Die typischen Aufgaben und Tätigkeiten eines Steuerberaters werden auch als Vorbehaltsaufgaben bezeichnet. Nur Personen, die nach §§ 3, 3a StBerG die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen haben, dürfen diese Vorbehaltsaufgaben geschäftsmäßig ausüben; §§ 32, 33 StBerG.
Als Abschluss werden in folgendem Lernvideo relevante Fragen zu Hilfeleistungen besprochen.
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